Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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g. 28. 
Am Ende des Wintersemesters findet eine öffentliche Ausstellung von 
Schülerarbeiten statt. 
§. 29. 
Diejenigen Zöglinge in den einzelnen Schulabtheilungen, welche sich durch ihre 
Fortschritte besonders hervorthun, werden bei der in §. 28 genannten Ausstellung durch 
Zuerkennung von Preisen und Belobungen, beziehungsweise durch Ankauf der 
betreffenden Arbeit für die Schule ausgezeichnet. 
Das Nähere hierüber wird durch ein besonderes Statut festgesetzt. 
g. 30. 
Auf jeweiliges Verlangen, jedenfalls aber bei seinem ordentlichen Abgang von der 
Kunstschule, erhält jeder Schüler derselben ein Zeugniß über Sitten, Fleiß und 
Fortschritte. 
Die Auszeichnung eines Schülers durch Zuerkennung eines Preises, einer Kon- 
kurrenzprämie, einer Belobung bezw. der Ankauf einer Arbeit für die Schule wird in 
den Zeugnissen besonders bemerkt. 
S. 31. 
Die längste Dauer des Verbleibens an der Kunstschule ist im Ganzen 
auf 8 Jahre festgesetzt. 
geset S. 32. 
Die Kunstschule untersteht dem K. Ministerium des Kirchen= und Schulwesens; 
die unmittelbare Verwaltung derselben wird von dem Direktor und dem 
Lehrerkonvent besorgt. 
F. 33. 
Der Direktor, welcher den Rang auf der V. Stufe der Rangordnung hat, wird 
von Seiner Königlichen Majestät auf den Vorschlag des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesens nach Einvernehmen des Lehrerkonvents aus der Zahl der 
Hauptlehrer der Anstalt je auf die Dauer von zwei Schuljahren ernannt. 
Die Wiederernennung desselben Direktors in dem unmittelbar darauffolgenden zwei- 
jährigen Zeitraum ist ausgeschlossen.
	        
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