Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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M5. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 29. Februar 1896. 
  
Inhalt: 
Verfugung Ministeriums des Innern, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche. 
om 21. Februar 
  
versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend Mahregeln zur Bekämpfung der Maul- und Klauensenche. Vom 21. Februar 1896. 
Da neuerdings die Maul= und Klauenseuche eine besonders ausgedehnte Verbreitung 
erlangt hat und die Verbreitung der Seuche in einer Reihe von Fällen auf die Ver- 
schleppung derselben durch Handelsvieh zurückzuführen ist, wird im Hinblick auf die 
erheblichen Gefahren für den einheimischen Viehbestand unter Hinweisung auf §. 328 
des Strafgesetzbuchs und §. 66 Ziff. 4 des Reichsgesetzes vom n, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichsgesetzblatt von 1894 S. 409), sowie 
Art. 25 Ziff. 4 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 bis auf Weiteres Nach- 
stehendes verfügt: 
F. 1. 
Die Oberämter werden ermächtigt, Rindvieh= und Schweinetransporte, welche von 
Händlern in den Bezirk aus verseuchten Gegenden eingeführt werden, auf Grund des 
§. 19 Abs. 1 des Reichsviehseuchengesetzes auf die Dauer von sieben Tagen unter poli- 
zeiliche Beobachtung zu stellen. 
Die Thiere sind über die Dauer der Beobachtung in besonderen Stallräumen unter-
	        
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