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Regierungsblatt
für das
Königreich Mürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Dienstag den 28. Januar 1896.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Abänderung der Königlichen Verordnung vom 13. Februar 1877 über die
uständigkeit der Behörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen
Beamten. Vom 5. Januar 1896. — Königliche Werordnung, betreffend die Ermächtigung der Königlichen
Eisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für den Bau einer Eisenbahn von chu n am Neckar nach
Güglingen erforderlichen eregeihn im Wege der Zwangsenteignung. Vom 7. Januar
Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Württemberg und
Bayern vom 31. W er 1895 über die Herstellung einer weiteren Verbindung zwischen den beiderseitigen
Staatseisenbahnen. Vom # Januar 1896.— Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens, betreffend die Vergütung für . Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1896. Vom
9. Januar 1886. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Vollziehung des Reichsgesetzes
vom 2. ani de über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen und des Ausführungsgesetzes vom
20. Märt 181. Vom 15. Januar 1896.— Verfligung, des Miristeriums des Innern, betreffend Maßregeln
ur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche. Vom 16. Januar 1896. — Bekanntmachung des Ministeriums
es Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Petöntcchreit an den Verschönerungsverein Tübingen.
Vom 20. Januar 1896.
fönigliche Verordnung,
betreffend die Abänderung der BRöniglichen Verordnung vom 13. Februar 1877 über die Zuständig-
leit der gehörden und Beamten zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen unter-
gebenen Beamten. Vom 5. Januar 1896.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Artikels 77 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg.Blatt
S. 211) und unter Bezugnahme auf 8. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1876
(Reg. Blatt von 1877 S. 5) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums, wie folgt:
Hinter §. 11 der Verordnung vom 13. Februar 1877 wird folgender neue Para-
graph eingefügt: