Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1896. (73)

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M 11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 7. Mai 1896. 
Inhalt: 
Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, 
betreffend eine Uebereinkunft mit der Großherzoglich Badischen Regierung über die Gewährung der Rechts- 
hilfe auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Vom 21. April 1896. 
  
Hekanntmachung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, 
des Innern und der Finanzen, 
betreffend eine Uebereinkunft mit der Großherzoglich Badischen Regierung über die Gewährung 
der Rechtshilfe auf dem Gebiete des öfentlichen Rechts. Vom 21. April 1896. 
Zwischen der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Badischen Re- 
gierung ist eine Uebereinkunft dahin abgeschlossen worden: 
Die Königlich Württembergischen und die Großherzoglich Badischen Verwaltungs- 
behörden werden, auch soweit reichsgesetzliche Bestimmungen hierüber nicht bestehen, im 
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, sowie vor den Polizei-, Finanz= und sonstigen 
Verwaltungsbehörden einander auf Ersuchen Beistand leisten. Den gleichen Beistand 
werden sich die Gerichte und die Behörden der nicht streitigen Gerichtsbarkeit leisten.
	        
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