Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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S. 14. 
Nachsendung von Telegrammen. 
I. Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(F8)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird. 
II. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hinter- 
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nach- 
einander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, 
befördert. 
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste 
Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift 
in die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Be- 
stimmungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
IV. Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Tele- 
graphenanstalt ankommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme 
an eine von ihm angegebene Adresse bestellt oder weiterbefördert werden. Die bezüglichen 
Anträge sind schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar 
entweder durch den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der in F. 20. 
unter VI aufgeführten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers 
in Empfang nehmen können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, 
die Gebühren zu zahlen, welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden 
können. 
V. Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben 
die für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch 
ohne daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des 
Empfängers unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ur- 
sprünglichen wie am neuen Aufenthaltsorte Anstalten der württembergischen oder baye- 
rischen Staats-Telegraphenverwaltung bezw. der Reichs-Telegraphenverwaltung befinden. 
VI. Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die 
Nachsendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach 
einem einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten
	        
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