Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

M  46.  747

10.

11.

13.

68,  69  Abs.  1,  70  Abs.  2  und  3,  72,  73,  76,  137,  138,  140  Abs.  2,  141
Abs.  1,  142  Abs.  1,  165,  200  Abs.  1  und  2,  201  Abs.  2  und  3,  202  und  203
Abs.  1,  205  „die  Berginspektion“.

In  den  Art.  28  Abs.  1,  2  und  3,  29  Abs.  1,  140  Abs.  2  und  Abs.  3  Ziff.  2,  141
Abs.  1,  142  Abs.  1  ist  das  Wort  „Tagsfahrt“  zu  ersetzen  durch  das  Wort  „Termin“.

In  Art.  8  kommt  der  zweite  Satz  des  Abs.  1  („Auch  wenn  rc.  2c.  —  genommen

werden  darf“)  in  Wegfall.
Abs.  3,  4  desselben  Artikels  erhalten  folgende  Fassung:

Das  Oberbergamt  setzt  beim  Mangel  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  die
Entschädigung  und  Sicherheitsleistung  in  Geld  (Art.  6)  vorbehaltlich  der  Betretung
des  Rechtsweges  fest  Wird  der  Rechtsweg  betreten,  so  ist  für  die  Klage  das  Gericht
  ausschließlich  zuständig,  in  dessen  Bezirk  das  Grundstück  liegt.

Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Oberbergamte  fallen  dem  Schürfer  zur  Last.

Im  Art.  9  ist  das  Wort  „gerichtlich“  vor  „hinterlegt“  und  „gerichtliche“  vor  „Hinter

legung“  zu  streichen.

Der  Art.  10  Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

Auf  diese  Sicherheitsleistung  finden  der  Art.  8  mit  Ausnahme  der  Bestimmung
des  Abs.  3  Satz  2  und  der  Art.  9  Anwendung.

Im  Art.  14  Abs.  4  werden  die  Worte  „acht  Tagen“  durch  die  Worte  „einer  Woche“

ersetzt.

Im  Art  17,  Art.  38  Abs.  3  und  Art.  54  Nr.  2  werden  die  Worte  „oder  Feldmesser“

  durch  die  Worte  „oder  die  Messungsbehörde“  ersetzt.

Im  Art.  18  Abs.  1  werden  die  Worte:  „dreißig  Tagen“  durch  die  Worte:  „einem
Monat“  ersetzt.

Im  Art.  24  Abs.  2  werden  die  Worte  „acht  Tagen“  und  im  Art.  28  Abs.  1  die
Worte  „fünfzehn  Tage“  durch  die  Worte  „zwei  Wochen“  ersetzt.

.Art.  31  Abs.  2  erhält  folgenden  Wortlant:

Einsprüche,  welche  in  diesem  Verfahren  abgewiesen,  ingleichen  Ansprüche,  welche,
ohne  angemeldet  worden  zu  sein,  hiebei  nicht  anerkannt  wurden,  müssen,  insoferne
sie  auf  Privatrechtsverhältnissen  bernhen,  binnen  drei  Monaten  vom  Tage  der  Zustellung
  der  rechtskräftigen  Entscheidung  an  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  durch
gerichtliche  Klage  verfolgt  werden.

Art.  32  erhält  folgende  Fassung:

Sind  die  der  Verleihung  entgegenstehenden  Hindernisse  durch  rechtskräftige  Entscheidung

  nach  Art.  31  oder  durch  Nichterspruch  beseitigt,  so  fertigt  das  Oberbergamt

die  Verleihungsurkunde  aus.
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