M 46. 747
10.
11.
13.
68, 69 Abs. 1, 70 Abs. 2 und 3, 72, 73, 76, 137, 138, 140 Abs. 2, 141
Abs. 1, 142 Abs. 1, 165, 200 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 2 und 3, 202 und 203
Abs. 1, 205 „die Berginspektion“.
In den Art. 28 Abs. 1, 2 und 3, 29 Abs. 1, 140 Abs. 2 und Abs. 3 Ziff. 2, 141
Abs. 1, 142 Abs. 1 ist das Wort „Tagsfahrt“ zu ersetzen durch das Wort „Termin“.
In Art. 8 kommt der zweite Satz des Abs. 1 („Auch wenn rc. 2c. — genommen
werden darf“) in Wegfall.
Abs. 3, 4 desselben Artikels erhalten folgende Fassung:
Das Oberbergamt setzt beim Mangel einer Einigung unter den Betheiligten die
Entschädigung und Sicherheitsleistung in Geld (Art. 6) vorbehaltlich der Betretung
des Rechtsweges fest Wird der Rechtsweg betreten, so ist für die Klage das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberbergamte fallen dem Schürfer zur Last.
Im Art. 9 ist das Wort „gerichtlich“ vor „hinterlegt“ und „gerichtliche“ vor „Hinter
legung“ zu streichen.
Der Art. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Auf diese Sicherheitsleistung finden der Art. 8 mit Ausnahme der Bestimmung
des Abs. 3 Satz 2 und der Art. 9 Anwendung.
Im Art. 14 Abs. 4 werden die Worte „acht Tagen“ durch die Worte „einer Woche“
ersetzt.
Im Art 17, Art. 38 Abs. 3 und Art. 54 Nr. 2 werden die Worte „oder Feldmesser“
durch die Worte „oder die Messungsbehörde“ ersetzt.
Im Art. 18 Abs. 1 werden die Worte: „dreißig Tagen“ durch die Worte: „einem
Monat“ ersetzt.
Im Art. 24 Abs. 2 werden die Worte „acht Tagen“ und im Art. 28 Abs. 1 die
Worte „fünfzehn Tage“ durch die Worte „zwei Wochen“ ersetzt.
.Art. 31 Abs. 2 erhält folgenden Wortlant:
Einsprüche, welche in diesem Verfahren abgewiesen, ingleichen Ansprüche, welche,
ohne angemeldet worden zu sein, hiebei nicht anerkannt wurden, müssen, insoferne
sie auf Privatrechtsverhältnissen bernhen, binnen drei Monaten vom Tage der Zustellung
der rechtskräftigen Entscheidung an bei Vermeidung des Ausschlusses durch
gerichtliche Klage verfolgt werden.
Art. 32 erhält folgende Fassung:
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse durch rechtskräftige Entscheidung
nach Art. 31 oder durch Nichterspruch beseitigt, so fertigt das Oberbergamt
die Verleihungsurkunde aus.
121“