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8. 14.
Bei den Verhandlungen muß das gesammte Aktenmaterial vorliegen und mit den
erschienenen Betheiligten durchgegangen werden.
Ergeben sich hiebei Anstände, so ist auf deren Beseitigung Bedacht zu nehmen,
insbesondere sind Unvollständigkeiten und Mängel in der Bezeichnung und Beschreibung
der Grundstücke und der an denselben bestehenden Rechte, nöthigenfalls nach noch weiter
anzustellenden Erhebungen zu verbessern und zu beseitigen. Zwischen den Betheiligten
entstehende Streitigkeiten sind, soweit möglich, gütlich zu erledigen.
§. 15.
Gegenstand der Verhandlung mit den Betheiligten sind nur die in die Güterbücher
einzutragenden Rechtsverhältnisse der Grundstücke (§. 20) mit der Maßgabe, daß für die
Unterpfandsrechte die Eintragungen in die bestehenden Unterpfandshefte schlechthin maß-
gebend sind.
Rechte, welche nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich und auch von den Be-
theiligten nicht rechtzeitig angemeldet wor den sind (§. 6), finden in dem Anlegungsver-
fahren nur in soweit Berücksichtigung, als dieselben von den Betheiligten spätestens in
den Verhandlungen geltend gemacht werden.
S. 16.
Soweit auf Grund der Verhandlungen die Rechtsverhältnisse der exemten Grund-
stücke als unbestritten feststehen, erfolgt die Eintragung in die Güterbücher in Gemäßheit
der in den §§. 19—22 enthaltenen Vorschriften. Bleibt ein Recht bestritten, so wird
der geltend gemachte Anspruch zwar ebenfalls eingetragen, gleichzeitig aber der dagegen
erhobene Widerspruch vermerkt.
Sind exemte Grundstücke derselben Besitzer von Standesherrschaften und Rittergütern
in verschiedenen Landgerichtssprengeln gelegen, so soll die Eintragung der allgemeinen
Rechtsverhältnisse dieser Güter nicht erfolgen, ohne daß zuvor die zuständigen Civilkam-
mern über diese Verhältnisse sich gegenseitige Mittheilungen gemacht und soweit möglich
eine übereinstimmende Eintragung derselben in die betreffenden Güterbücher herbei-
geführt haben.