Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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8. 14. 
Bei den Verhandlungen muß das gesammte Aktenmaterial vorliegen und mit den 
erschienenen Betheiligten durchgegangen werden. 
Ergeben sich hiebei Anstände, so ist auf deren Beseitigung Bedacht zu nehmen, 
insbesondere sind Unvollständigkeiten und Mängel in der Bezeichnung und Beschreibung 
der Grundstücke und der an denselben bestehenden Rechte, nöthigenfalls nach noch weiter 
anzustellenden Erhebungen zu verbessern und zu beseitigen. Zwischen den Betheiligten 
entstehende Streitigkeiten sind, soweit möglich, gütlich zu erledigen. 
§. 15. 
Gegenstand der Verhandlung mit den Betheiligten sind nur die in die Güterbücher 
einzutragenden Rechtsverhältnisse der Grundstücke (§. 20) mit der Maßgabe, daß für die 
Unterpfandsrechte die Eintragungen in die bestehenden Unterpfandshefte schlechthin maß- 
gebend sind. 
Rechte, welche nicht aus den vorliegenden Akten ersichtlich und auch von den Be- 
theiligten nicht rechtzeitig angemeldet wor den sind (§. 6), finden in dem Anlegungsver- 
fahren nur in soweit Berücksichtigung, als dieselben von den Betheiligten spätestens in 
den Verhandlungen geltend gemacht werden. 
S. 16. 
Soweit auf Grund der Verhandlungen die Rechtsverhältnisse der exemten Grund- 
stücke als unbestritten feststehen, erfolgt die Eintragung in die Güterbücher in Gemäßheit 
der in den §§. 19—22 enthaltenen Vorschriften. Bleibt ein Recht bestritten, so wird 
der geltend gemachte Anspruch zwar ebenfalls eingetragen, gleichzeitig aber der dagegen 
erhobene Widerspruch vermerkt. 
Sind exemte Grundstücke derselben Besitzer von Standesherrschaften und Rittergütern 
in verschiedenen Landgerichtssprengeln gelegen, so soll die Eintragung der allgemeinen 
Rechtsverhältnisse dieser Güter nicht erfolgen, ohne daß zuvor die zuständigen Civilkam- 
mern über diese Verhältnisse sich gegenseitige Mittheilungen gemacht und soweit möglich 
eine übereinstimmende Eintragung derselben in die betreffenden Güterbücher herbei- 
geführt haben.
	        
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