148
8. 17.
Ein Zwang zum Erscheinen in den Verhandlungen findet nicht statt.
Die Rechte ausgebliebener sowie derjenigen Betheiligten, welche wegen Unbekannt-
seins ihres Aufenthaltsorts nicht geladen werden konnten, werden aus den vorliegenden
Akten soweit möglich erhoben und kinsoweit eingetragen, auch ein dagegen eingelegter
Widerspruch vermerkt.
§. 18.
Nach Schluß der Verhandlungen mit den Betheiligten, Bereinigung aller Anstände
und Erledigung etwaiger Beschwerden werden die Besitzer der Standesherrschaften und
Rittergüter zur Anerkennung der in die Güterbücher zu machenden Eintragungen aufge-
fordert und zu diesem Zwecke geladen.
Die von der Civilkammer beschlossenen und von dem Landgerichtsrevisor oder dem
besonders bestimmten Gerichtsschreibereibeamten gefertigten Eintragungen werden von
den Besitzern der Güter, deren Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertretern unterzeichnet
(s. übrigens S. 17).
Die übrigen Betheiligten werden von den Eintragungen benachrichtigt.
S. 10.
Die Grundstücke sind in den Güterbüchern unter denjenigen Nummern einzutragen,
welche dieselben in den Flurkarten und Primärkatastern führen.
Dieselben sind nach ihrer Benützungs= und Kulturart gemäß den in §. 5 der Ver-
fügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Er-
haltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster, vom 1. August 1894
(Reg. Blatt S. 235) enthaltenen Vorschriften zu beschreiben.
§. 20.
In den Güterbüchern sind nur die privatrechtlichen Verhältnisse der Grundstücke
darzustellen. Bezüglich der Unterpfandsrechte ist auf die Eintragungen in den Unter-
pfandsheften zu verweisen.
Eintragung öffentlicher Rechtsverhältnisse findet nicht statt.