Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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E Sit Dienststelle, mit welcher der Elvilvorsitz 
z Bestandtheile des Bezirls der Ersatkommisfion. des Büreaus des dauernd verbunden ist, bezw. Name und 
7 Tivilvorsitzenden. Amtscharakter des Vorsitzenden. 
VI. provinz Schlefien. 
Tc) Regierungsbezirk Oppeln. 
2a. Stadtkreis Gleiwitz. Gleiwitz. Oberburgermeister zu Gleiwitz. 
18.|Kreis Tost-Gleiwitz mit den Städten Kiefer= Gleiwitz. Landrath des Kreises Tost- 
städtel, Peiskretscham und Tost. Gleiwitz. 
J. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
3.) Bezirk Schönberg: das Fürstenthum Ratzeburg. Schönberg Drost, Kammerherr Freiherr 
i. M. von Maltzahn zu Schön= 
berg i. M. 
  
  
  
Versügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot des Feilbietens von Ichweinen im Umherziehen. Vom 31. Juli 1897. 
Nachdem in letzter Zeit durch wandernde Schweineheerden die Maul= und Klauenseuche 
in eine Reihe von Gemeinden verschleppt worden ist und da diese Gefahr andauert, wird 
auf Grund des §. 56 b Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 
6. August 1896 (Reichsgesetzblatt S. 685) Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Das Feilbieten von Schweinen im Umherziehen mit Ausnahme von Milchschweinen 
ist bis zum 30. September d. Is. einschließlich verboten. 
8. 2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen der Strafbestimmung des 8. 148 
Ziff. 7a der Gewerbeordnung. 
8. 3. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 6. August d. Is. in Kraft.
	        
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