Cirkular-Verfügung, betreffend die Einführung der
revidirten Lehrpläne für die höheren Schulen.
Berlin, den 31. März 1882.
Die Lehreinrichtung unserer Gymnasien beruht in ihren jetzt
geltenden Bestimmungen auf der umfassenden Revision, welche in
den fünfziger Jahren vorbereitet, durch die Cirkularverfügung vom
12. Januar 1856 zur Ausführung gebracht worden ist; die Lehreinrichtung
der Realschulen ist durch die unter dem 6. Oktober 1859
erlassene Unterrichts= und Prüfungs-Ordnung festgestellt.
In den Erfahrungen, welche während des seit dieser Zeit verflossenen
Vierteljahrhunderts gesammelt sind, findet sich die ausreichende
Grundlage zu erneuter Erwägung der Frage, in wie weit
die bestehenden Einrichtungen als bewährt zu erachten sind und an
welchen Stellen sie einer Aenderung bedürfen. Die Konferenz vom
Oktober 1873, zu welcher der damalige Unterrichtsminister mit
Männern, welche der Unterrichtsverwaltung oder der unmittelbaren
Lehrthätigkeit angehörten, Vertreter der verschiedensten Richtungen
vereinigt hatte, hat sowohl durch ihre eigenen, der Oeffentlichkeit
übergebenen Verhandlungen, als insbesondere durch deren Verwerthung
in den weiten Hreisen der an dieser Frage Betheiligten
wesentlich dazu beigetragen, die allgemein gültigen Erfahirungen von
den zufälligen Beobachtungen beschränkter Bedeutung zu unterscheiden
und die Gesichtspunkte herauszuheben, welche bei einer
Revision der in Rede stehenden Lehreinrichtung einzuhalten sind.
Der Repvision der Lehrpläne ist seitdem von der Centralverwaltung
des Unterrichtes unter der gutachtlichen Betheiligung der Provinzialbehörden
unausgesetzte Aufmerksamkeit zugewendet worden; diese Erwägungen
haben im Wesentlichen zu songenden Ergebnissen geführt.
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