Contents : Lehrpläne für die höheren Schulen.

Cirkular-Verfügung,  betreffend  die  Einführung  der
revidirten  Lehrpläne  für  die  höheren  Schulen.

Berlin,  den  31.  März  1882.

Die  Lehreinrichtung  unserer  Gymnasien  beruht  in  ihren  jetzt
geltenden  Bestimmungen  auf  der  umfassenden  Revision,  welche  in
den  fünfziger  Jahren  vorbereitet,  durch  die  Cirkularverfügung  vom
12.  Januar  1856  zur  Ausführung  gebracht  worden  ist;  die  Lehreinrichtung
  der  Realschulen  ist  durch  die  unter  dem  6.  Oktober  1859
erlassene  Unterrichts=  und  Prüfungs-Ordnung  festgestellt.

In  den  Erfahrungen,  welche  während  des  seit  dieser  Zeit  verflossenen
  Vierteljahrhunderts  gesammelt  sind,  findet  sich  die  ausreichende
  Grundlage  zu  erneuter  Erwägung  der  Frage,  in  wie  weit
die  bestehenden  Einrichtungen  als  bewährt  zu  erachten  sind  und  an
welchen  Stellen  sie  einer  Aenderung  bedürfen.  Die  Konferenz  vom
Oktober  1873,  zu  welcher  der  damalige  Unterrichtsminister  mit
Männern,  welche  der  Unterrichtsverwaltung  oder  der  unmittelbaren
Lehrthätigkeit  angehörten,  Vertreter  der  verschiedensten  Richtungen
vereinigt  hatte,  hat  sowohl  durch  ihre  eigenen,  der  Oeffentlichkeit
übergebenen  Verhandlungen,  als  insbesondere  durch  deren  Verwerthung
  in  den  weiten  Hreisen  der  an  dieser  Frage  Betheiligten
wesentlich  dazu  beigetragen,  die  allgemein  gültigen  Erfahirungen  von
den  zufälligen  Beobachtungen  beschränkter  Bedeutung  zu  unterscheiden
  und  die  Gesichtspunkte  herauszuheben,  welche  bei  einer
Revision  der  in  Rede  stehenden  Lehreinrichtung  einzuhalten  sind.
Der  Repvision  der  Lehrpläne  ist  seitdem  von  der  Centralverwaltung
des  Unterrichtes  unter  der  gutachtlichen  Betheiligung  der  Provinzialbehörden
  unausgesetzte  Aufmerksamkeit  zugewendet  worden;  diese  Erwägungen
  haben  im  Wesentlichen  zu  songenden  Ergebnissen  geführt.

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