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(Nr. 2378.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordunug für die Neben-
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die §§. 44 (7 und # und 55 (0 der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:
S. 44.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen, Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen sowie Verhalten der
Reisenden beim Ein= und Aussteigen und während der Fahrt.
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der
zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubniß=
karte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befind-
lichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung u. s. w.
(wie im §. 54 (0 der Betriebsordnung).
7) Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu beschädigen,
feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen
umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen
vorzunehmen.
S. 55.
(1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Krast.
Berlin, den 24. März 1897. Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2405.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die
Befählgung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. Vom 13. Juli 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 24. Juni 1897 auf Grund der Artikel 42
und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschluß erhält der Schlußsatz unter C Ziffer 4 der Bestim-
mungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten (Bekanntmachung vom 5. Juli 1892,
Reichsgesetzblatt S. 723) folgenden Wortlaut:
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, für einzelne Stationen und Bahnstrecken mit
einfachen Verkehrs= und Betriebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden Be-
stimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahn-
polizeibeamte einer Klasse durch Beamte einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten werden,
auch wenn die zur Vertretung heranzuziehenden Beamten zwar die formelle Befähigung
dafür nicht besitzen, jedoch zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der ihnen aus dem anderen
Dienstzweige zu übertragenden Geschäfte thatsächlich befähigt sowie mit den in Frage kom-
menden örtlichen Verhältnissen vertraut sind.
Die vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 1897. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).