Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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2) diese Wassermenge einer auf Parzelle Nro. 4976 zu errichtenden Pumpstation 
zuzuführen und von der Pumpstation bis zu der württembergisch-badischen 
Landesgrenze fortzuleiten und » 
3) zwischen der Pumpstation und der oberen Mühle von Deißlingen über die 
Parzellen Nro. 4976 und 4977 der Markung Deißlingen eine oberirdische Leitung 
für elektrische Kraftübertragung herzustellen. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Schwen- 
ningen als Unternehmerin durch die von den bürgerlichen Kollegien daselbst bevollmäch- 
tigten Rechtsanwälte Payer und Kapp in Stuttgart vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung des Schwarzwaldkreises bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Gegeben Villa Seefeld, den 18. August 1897. 
Wilheln. 
Mittnacht. Riecke. . Schott von Schottenstein. 
Gedruckt dei G. Hasselbrink (Ehr. Scheufele..
	        
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