Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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1. 2. 3. 4. 5. 
a) Zeit der Farren-, Bezeichnung Fort- Name, Nummer 
schau-Monatund der laufende oder sonstige Bezeichnung Name, 
Tag), . Nummer des Farren Stand und Wohnort 
b) Bezeichnung der Gemeinde, des - a) des Eigenthümers 
-- Theilgemeinde, und Angabe, ob Gemeinde- 
mitwirkenden untersuchten9der Privat-Farren. b) des Farrenhalters. 
Mitglieder. Parzelle. Farren. 
Bemerkungen: 
Zu Rubrik 4. Die Angabe, ob Gemeinde= oder Privatfarren, ist durch G. F. beziehungsweise Pr. F. 
zu machen. 
Zu Rubrik 4—9. Die Einträge in diese Rubriken müssen genau mit denjenigen im Zulassungsschein 
übereinstimmen. 
Zu Nubrik 9. Die Qualitätsklasse ist durch Zahlen auszudrücken, wobei 1 „sehr gut“, II „gut“, 
III „zureichend“ bedeutet.
	        
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