Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Art. 7. 
Der Zulassungsschein gilt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Farrenschau 
(Art. 10) und nur für den Bezirk der Schaubehörde, welche ihn ausgestellt hat. 
Der Zulassungsschein kann von der Schaubehörde zurückgezogen werden, wenn sich 
der Farre als zur Zucht untauglich erweist oder in einer Gemeinde aufsgestellt wird, 
deren Zuchtrichtung er nicht entspricht. 
Art. II. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt hinsichtlich des Art. 7 sofort, hinsichtlich der übrigen 
Bestimmungen dagegen in den einzelnen Gemeinden je mit Ablauf der zur Zeit bestehen- 
den Farrenhaltungsverträge in Kraft. 
Für die ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die nach Art. 2a 
dem Ministerium des Innern vorbehaltene Dispensationsbefugniß auf das Oberamt 
übertragen, welches vor seiner Entscheidung den Ausschuß des landwirthschaftlichen Be- 
zirksvereins, und wo ein solcher nicht besteht, die Schaubehörde zu vernehmen hat. 
Art. III. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt 
und wird ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 16. Juni 1882, wie er sich unter 
Berücksichtigung der durch Art. I getroffenen Aenderungen ergiebt, durch das Regierungs- 
blatt zu veröffentlichen. 
Gegeben Claremont, den 24. Mai 1897. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Sarwey. Riecke. Pischek. Bereitling. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Tert des Gesetzes über die Farrenhaltung. Vom 1. Juni 1897. 
Auf Grund des Art. III des Gesetzes vom 24. Mai 1897, betreffend die Abänderung 
des Gesetzes vom 16. Juni 1882 über die Farrenhaltung, wird der Text des Gesetzes 
vom 16. Juni 1882, wie er sich unter Berücksichtigung der durch Art. 1 des Gesetzes
	        
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