Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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vom 24. Mai 1897 getroffenen Aenderungen ergibt, nachstehend unter Hinweis darauf 
bekannt gemacht, daß nach Art. II des Gesetzes vom 24. Mai 1897 der neue Art. 7 
sofort, die weiteren neuen Artikel 2, 2 3, 2b, 3 und 6 dagegen in den einzelnen Gemeinden 
je mit Ablauf der zur Zeit bestehenden Farrenhaltungs-Verträge in Kraft treten, und 
daß für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten die nach Art. 2a dem Ministerium 
des Innern vorbehaltene Dispensationsbefugniß auf das Oberamt übertragen ist, welches 
vor seiner Entscheidung den Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins, und wo 
ein solcher nicht besteht, die Schaubehörde zu vernehmen hat. 
Stuttgart, den 1. Juni 1897. 
Pischek. 
Gesetz, betreffend die Farrenhaltung. 
Art, 1. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, die für die Rindviehzucht im Gemeindebezirk nach 
Maßgabe des vorhandenen Viehstands erforderlichen Farren zu halten, soweit hiefür 
nicht auf andere Weise genügend gesorgt ist. 
In Theilgemeinden, welche mit eigener Markung versehen sind, ist die Farrenhaltung 
Obliegenheit der Theilgemeinde, soweit nicht durch Herkommen oder Vertrag etwas 
Anderes festgesetzt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 17. September 1853, betreffend die 
Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, Reg. Blatt S. 389). 
Miehrere Gemeinden oder Theilgemeinden können sich zur gemeinsamen Haltung der 
für dieselben erforderlichen Farren vereinigen. Die Vereinigung erfolgt durch Ueber- 
einkunft der bürgerlichen Kollegien, beziehungsweise der Vertreter der Theilgemeinden 
(Art. 8 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 17. September 1853). 
Art. 2. 
Die Gemeinden können der ihnen nach Art. 1 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung entweder 
1) durch Haltung der Farren in eigener Verwaltung oder 
2) in der Weise genügen, daß sie zwar die Farren auf ihre Kosten anschaffen und 
in ihrem Eigenthum behalten, aber die Fütterung und Pflege derselben an einen 
vertragsmäßig aufgestellten Farrenhalter vergeben. Außerdem können
	        
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