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dessen Ablauf für den Fall vorzubehalten, daß der Farrenhalter seine vertragsmäßig
übernommenen Verpflichtungen nicht ordnungsmäßig erfüllt.
Der Vertrag ist schriftlich abzufassen und, bevor er in Wirksamkeit tritt, dem
Oberamt zur Einsichtnahme vorzulegen.
Art. 3.
Gegen die Anordnungen, welche vom Oberamt zur Vollziehung des Art. 1 Abs. 1
getroffen werden, sowie gegen die abweisende Verfügung des Oberamts im Falle des
Art. 2b Abs. 1 steht der Gemeinde die Beschwerde an die Kreisregierung zu, welche
endgiltig entscheidet.
Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen nach Eröffnung der Entscheidung beim
Oberamt angebracht werden.
Die Versäumung der Frist zieht den Verlust des Beschwerderechts nach sich. Die-
selbe Folge hat die Umgehung des Oberamts bei Anbringung der Beschwerde. Eine
Rekursbelehrung wird nicht ertheilt.
Art. 4.
Zu Deckung des der Gemeinde durch die Farrenhaltung entstehenden Aufwands
kann dieselbe Sprunggelder für die Benützung der Gemeindefarren erheben oder dem
gemäß Art. 2 aufgestellten Farrenhalter die Erhebung von Sprunggeldern gestatten.
Zur Einführung oder Aufhebung, sowie zur Erhöhung oder Herabsetzung von Sprung-
geldern ist die Genehmigung des Oberamts erforderlich.
Art. 5.
Die Sprungplätze müssen sich in der Nähe der Farrenstallungen befinden und gegen
den Zutritt Unberufener, sowie gegen den Einblick von Außen abgeschlossen sein.
An einem diesen Vorschriften nicht entsprechenden Orte ist die Zulassung zur Be-
deckung nicht gestattet.
Art. 6.
Von den Gemeinden oder von Dritten, welche auf Grund ertheilter Dispensation
(Art. 23) oder vermöge öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtung an Stelle
der Gemeinde für die Farrenhaltung zu sorgen haben, dürfen nur solche Farren gehalten
werden, für welche ein Zulassungsschein ertheilt ist.