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Das Gleiche gilt für diejenigen Farren, welche ohne das Vorliegen einer Verpflich-
tung zur Bedeckung fremder Thiere verwendet werden.
Der Zulassungsschein darf nur für solche Farren ertheilt werden, welche von der
Schaubehörde auf Grund vorheriger Untersuchung als zur Zucht tauglich erkannt werden.
In dem Zulassungsschein wird das Maß der Tauglichkeit zur Zucht nach drei Klassen
abgestuft. Gemeindefarren (vergl. Abs. 1) müssen außerdem für die in der Gemeinde
herrschenden Viehrassen geeignet sein.
Art. 7.
Der Zulassungsschein gilt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Farrenschau
(Art. 10) und nur für den Bezirk der Schaubehörde, welche ihn ausgestellt hat.
Der Zulassungsschein kann von der Schaubehörde zurückgezogen werden, wenn sich
der Farre als zur Zucht untauglich erweist oder in einer Gemeinde aufgestellt wird,
deren Zuchtrichtung er nicht entspricht.
Art. 8.
Die zur Ertheilung und Zurücknahme der Zulassungsscheine zuständige Schaubehörde
besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und aus ebenso vielen Stellvertretern, welche
im Fall der persönlichen Betheiligung oder sonstigen Verhinderung der ordentlichen
Mitglieder einzutreten haben.
Dieselbe wird unter gleichzeitiger Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stell-
vertreters für jeden Oberamtsbezirk je auf den Zeitraum von drei Jahren durch die
Amtsversammlung bestellt.
In Bezirken, in welchen ein nach der Vorschrift des Statuts des landwirthschaft-
lichen Vereins vom 12. April 1877 (Reg. Blatt S. 437) gebildeter Bezirksverein besteht,
ist die Wahl der Mitglieder der Schaubehörde mit Ausnahme des Vorsitzenden und
dessen Stellvertreters dem Ausschuß dieses Vereins zu überlassen.
Ein giltiger Beschluß kann von der Schaubehörde mit der in Art. 11 Abs. 1
bezeichneten Ausnahme nur in voller Besetzung gefaßt werden.
*) Anmerkung: An Stelle des in Art. 8 Abs. 3 citirten Statuts des landwirthschaftlichen Vereins vom
12. April 1877 ist dasjenige vom 1. Juli 1886 (Reg. Blatt S. 213) getreten.