Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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sachen, auf welche sich der Antrag stützt, festzustellen und die darüber aufge- 
nommenen Verhandlungen mit seinem gutächtlichen Bericht dem Oberamt vorzulegen. 
4) Das Oberamt hat, soweit der Antrag auf eine anderweite Regelung hinsichtlich 
der Pausen gerichtet ist, nach Vernehmung des Gewerbeaufsichtsbeamten über 
den Antrag Entscheidung zu treffen. Andere Anträge hat das Oberamt nach 
vollständiger Instruirung mit gutächtlichem Bericht der Kreisregierung zur Ent- 
scheidung vorzulegen. 
5) Die entscheidenden Behörden haben die Anträge einer sorgfältigen Prüfung zu 
unterziehen, welche sich namentlich darauf zu erstrecken hat, ob 
a) die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung von Abweichungen vorliegen; 
b) die beantragte Regelung der Beschäftigung mit den Anforderungen, welche 
im Interesse der körperlichen und geistigen Entwicklung der jugendlichen 
Arbeiter und der Schonung der Gesundheit und der Familienverhältnisse der 
Arbeiterinnen zu stellen sind, verträglich erscheinen. 
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob die Einrichtung der Arbeitsräume 
den in gesundheitlicher Beziehung zu stellenden Anforderungen entspricht, und 
ob die Leitung des Betriebs, für welchen die Abänderungen beantragt werden, 
im Uebrigen eine wohlwollende Fürsorge für die Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeiter erwarten läßt. Soweit es sich um eine anderweite Regelung hinsichtlich 
der Pausen handelt, sind bei der Prüfung die in F. 49 Ziff. 7 der Vollzugsver- 
fügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 (Reg. Blatt S. 59) gegebenen 
Anweisungen zu beachten. 
6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und müssen enthalten: 
a) die genaue Bezeichnung der Werkstätte und eventuell derjenigen Theile derselben, 
für welche die Abänderungen gestattet werden; 
b) die gestattete Regelung der Arbeitszeit bezw. Pausen; 
o) die etwaigen besonderen Bedingungen, von welchen die Gestattung abhängig 
gemacht wird; 
d) die Vorschrift, daß Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, wie 
sie durch die Verfügung geregelt sind, soweit es sich um jugendliche Arbeiter
	        
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