Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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handelt, in dem auszuhängenden Verzeichniß derselben, soweit es sich um 
Arbeiterinnen über 16 Jahre handelt, auf der in den Arbeitsräumen auszu- 
hängenden Tafel (§. 5 Abs. 2 der Verordnung) angegeben werden müssen; 
e) die Bemerkung, daß die Verfügung zurückgenommen werden würde, falls die 
Bedingungen nicht eingehalten würden oder Unzuträglichkeiten daraus ent- 
stehen sollten. 
7) Von der erlassenen Verfügung ist dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten und 
der Ortspolizeibehörde eine Abschrift zu übersenden. Der Ortsvorsteher hat in 
Spalte 7 der von ihm nach 8. 5 dieser Verfügung zu führenden Verzeichnisse 
(Beilage No. IV und V) Vormerkung zu machen. 
8) Auf den 1. Januar jeden Jahres ist von dem Oberamt eine Uebersicht der im 
abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund des §. 7 Abs. 2 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen dem zuständigen 
Gewerbeaufsichtsbeamten mitzutheilen, welcher dieselbe seinem Jahresbericht beizu- 
fügen hat. 
Stuttgart, den 15. Juni 1897. 
Pischek.
	        
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