Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1897. (74)

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Beil. No. IV. 
(§. 5 der Vollz.-Vers.) 
Verzeichniß 
der im Gemeindebezir vorhandenen 
Konfektionswerkstätten, in weschen Arbeiterinnen über 16 Jahre 
beschästigt werden. 
Erlänterungen. 
1) In Spalte 2b ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft 
oder dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors 2c.) des Betriebs anzugeben. 
Wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitz der Werkstätte wohnt, ist auch dessen Wohnort 
anzugeben. 
2) In Spalte 3 ist das Datum jeder vorgenommenen Nevision anzugeben. 
3) Die Einträge in den Spalten 4, 5 und 6 sind jeweils auf Grund des Erfunds der letzten 
Revision zu machen. 
4) In Spalte 8 sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aussichts- 
person, gegen welche Strafen verhängt worden sind, anzugeben. 
5) Jeder Werkstätte ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden Einträge 
eine Doppelseite des Verzeichnisses einzuräumen.
	        
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