Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  31.

Inhalt:  Geseh),  betreffend  Vermehrung  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  und  Anderungen  der
Landtagswahlbezirke  und  Wahlorte,  S.  3138.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften
über  das  Verfahren  bei  den  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten,  S.  318.

 

 

(Nr.  10730.)  Gesetz,  betreffend  Vermehrung  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  und
Anderungen  der  Landtagswahlbezirke  und  Wahlorte.  Vom  28.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
1.

Die  Zahl  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  (Artikel  69  Satz  1
der  Verfassungsurkunde)  beträgt  fortan  vierhundertdreiundvierzig.

82.

Die  Anderungen  der  Wahlbezirke,  der  Wahlorte  und  der  Zahl  der  in  jedem
Bezirke  zu  wählenden  Abgeordneten,  welche  aus  Anlaß  dieser  Vermehrung  der
Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  (§  1)  eintreten,  werden  nach  Inhalt  des
anliegenden  Verzeichnisses  A  hierdurch  festgestellt.

3.

In  den  Wahlbezirken,  die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  B  aufgeführt.
sind,  werden  die  Wahlorte  nach  Inhalt  dieses  Verzeichnisses  hierdurch  anderweitig
bestimmt.

84.

Die  Garnison  von  Mainz  wird  in  Ansehung  der  Wahlen  zum  Hause  der
Abgeordneten  von  dem  dritten  WMohlbeirte  des  Regierungsbezirkes  Coblenz  (Anlage
zu  dem  Gesetze  vom  27.  Juni  1860,  GesetzSamml.  S.  357,  unter  VIII)  abgetrennt
und  dem  neunten  Wahlbezirke  des  Regierungsbezirkes  Wiesbaden  (Anlage  B  zu
§  1  Abs.  2  der  Kreisordnung  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  vom  7.  Juni  1885,
GesetzSamml.  S.  193,  unter  II  9)  zugewiesen.
Gesetz-  Samml.  1906.  (Nr.  10730—10731.)  57
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juli  1906.