Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

3)  Personen,  welche  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  oder  Gemeindemitteln  beziehen,  ode

im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben;

4)  Personen,  denen  in  Folge  rechtskräftigen  Erkenntnisses  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechl
entzogen  ist,  für  die  Zeit  der  Entzlehung,  sofern  sie  uscht  in  diese  Rechte  wieder  eingesetzt  sin

Ist  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  wegen  politischer  Vergehen  oder  Verbrechen  ent

zogen,  so  tritt  die  Berechtigung  zum  Wählen  wieder  ein,  sobald  dle  außerdem  erkannte  Straf

vollstreckt,  oder  durch  Begnadigung  erlassen  ist.
S.  4.

Wählbar  zum  Abgeordneten  ist  im  ganzen  Bundesgeblete  jeder  Norddeutsche,  welcher  das  fünf
undzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  und  einem  zum  Bunde  gehörigen  Staate  seit  mindestens  einer
Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  in  dem  8.  3  von  der  Berechtigung  zur
Wählen  ausgeschlossen  ist.

8.  5.

In  jedem  Bundesstaate  wird  auf  durchschnittlich  100,000  Seelen  derjenigen  Bevölkerungszahl
welche  den  Wahlen  zum  verfassunggebenden  Reichstage  zu  Grunde  gelegen  hat,  Ein  Abgeordneter  ge
wählt.  Ein  Ueberschuß  von  mindestens  50.000  Seelen  der  Gesammtbevölkerung  eines  Bundesstaate
wird  vollen  100,000  Seelen  gleich  gerechnet.  In  einem  Bundesstaate,  dessen  Bevölkerung  100,00
Seelen  nicht  erreicht,  wird  Ein  Abgeordneter  gewählt.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  297  und  kommen  auf  Preußen  235,  Sachsen  23
Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  6,  Sachsen-Weimar  3,  Mecklenburg-Strelitz  1,  Oldenburg  3,  Braun
schweig  3,  Sachsen-Meiningen  2,  Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen  Koburg-Gotha  2,  Anhalt  2,  Schwar
burg-Rudolstadt  1,  Schwarhburg-Sondershausen  1,  Waldeck  1,  Reuß  ältere  Linle  1,  Reuß  jünger
Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,  Lauenburg  1,  Lübeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  3.

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge  der  steigenden  Bevölkerung  wird  durc
das  Gesetz  bestlmmt.

8.  6.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  kleinere  Bezirke  getheilt,  welche  mög
lichst  mit  den  Ortsgemeinden  zusammenfallen  sollen,  fofern  nicht  bet  volkreichen  Ortsgemeinden  ein
Unterabtheilung  erforderlich  wird.

Mit  Ausschluß  der  Erklaven  müssen  die  Wahlkreise,  sowie  die  Wahlbezirke  räumlich  abgegrenz
und  thunlichst  abgerundet  sein.

Ein  Bundesgeseh  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestlmmen.  Bis  dahin  sind  die  gegen
wärtigen  Wahlkreise  beizubehalten,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zur  Zelt  nicht  örtlich  abgegrenz