8
im Reichsgesetzblatt vom 21. Juli 1892, vergl. Reichsgesetzblatt vom 3. April 1897) und
den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen enthalten sind.
8. 7.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörden erforderlichen
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichteten
privatrechtlichen Einwendungen ist Sache des Unternehmers.
Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Wege zwischen Trossingen Eisenbahnstation
und Trossingen Ort greifen die von dem K. Ministerium des Innern ertheilten Vor-
schriften Platz.
8. 8.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder-
lichen Eigenthums kommen das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Abänderung
des §. 30 der Verfassungsurkunde, und das Gesetz vom gleichen Tag, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (veröffentlicht im
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nr. 42 vom 30. Dezember 1888),
zur Anwendung.
8. 9.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m betragen. In den Krümmungen darf die
Spurerweiterung das Maaß von 25 mm nicht überschreiten.
2) Der Halbmesser der Krümmungen darf auf freier Strecke nicht kleiner als 180 m
und innerhalb der Station nicht kleiner als 150 m sein.
Die Ueberhöhung des äußeren Strangs in den Krümmungen soll nicht mehr
als 100 mm betragen.
3) Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältniß von 1: 33 nicht überschreiten.
Am Visirwechsel sind entsprechende Uebergangsbögen anzulegen.
4) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der Staatsbahn
üblichen Aufschrift anzubringen.