Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Stadtgemeinde Geislingen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünf und sechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899 
gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Geislingen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgert, den 19. April 1898. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischet. Breitling. Zeyer. 
Verfügung des Jnstizministeriums, 
betreffend die Mittheilung von Strafnachrichten an die Königlich Niedersändische Regierung. 
Vom 9. April 1898. 
Nach Artikel 16 des am 23. Januar d. Is. in Kraft getretenen deutsch-niederlän- 
dischen Auslieferungsvertrags vom 31. Dezember 1896 (Reichsgesetzblatt von 1897 
S. 731) soll die beiderseitige Mittheilung von Verurtheilungen erfolgen, welche in dem 
einen Land gegen Angehörige des andern Landes wegen strafbarer Handlungen jeder 
Art mit Ausnahme der Uebertretungen ergehen. Die Mittheilung soll durch die auf 
diplomatischem Wege zu bewirkende Uebersendung des Strafurtheils oder eines die Ent- 
scheidung auszugsweise enthaltenden Vermerks geschehen.
	        
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