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Die K. Niederländische Regierung ist laut einer Zuschrift des Auswärtigen Amts
damit einverstanden, daß für die ihr zu übersendenden Vermerke über die in Deutsch-
land ergangenen Verurtheilungen von Niederländern das Formular benutzt wird, das
für derartige Mittheilungen innerhalb Deutschlands im Gebrauch ist und auch gegen-
über allen andern Ländern, mit denen ein solcher Austausch besteht, zur Anwendung
kommt (Strafnachricht A). Sie wird ihrerseits über jede Verurtheilung eines Reichs-
angehörigen ein sogenanntes Strafblatt übermitteln, dessen Inhalt im Wesentlichen mit
dem Inhalte der Strafnachrichten übereinstimmt.
Hienach will man die Anordnung getroffen haben, daß die Aufstellung und Weiter-
sendung der Strafnachrichten für die Niederlande in der gleichen Weise zu erfolgen hat,
wie dies in der Verfügung des Justizministeriums vom 30. Juni 1888, betreffend die
Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen, Reg. Blatt S. 285, Amts-
blatt S. 35, und in der Nachtragsverfügung des Justizministeriums vom 4. November 1889,
betreffend die an Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, die Schweiz und Spanien
zu machenden Mittheilungen 2c., Reg. Blatt S. 315, Amtsblatt S. 49, vorgeschrieben
worden ist.
Stuttgart, den 9. April 1898.
Breitling.
Grkanntmachung des Justizministeriums,
betreffend den künstlerischen Sachverständigenverein für Württemberg, Baden und Beseen.
Vom 9. April 1898.
Seine Königliche Majestät haben am 9. April d. Is. den Professor a. D.
Häberlin in Stuttgart an Stelle des verstorbenen Professors J. Grünenwald daselbst
zum ordentlichen Mitglied des nach dem Reichsgesetz vom 9. Januar 1876 gebildeten
künstlerischen Sachverständigenvereins für Württemberg, Baden und Hessen und
an dessen Stelle den Professor Keller an der Kunstschule in Stuttgart zum stell-
vertretenden Mitglied dieses Vereins allergnädigst ernannt.
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1876
(Reg. Blatt von 1877 S. 1) hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 9. April 1898.
Breitling.