Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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1. Die nach Ziff. 2 der angeführten Bekanntmachung zur Abschlachtung in öffent- 
lichen Schlachthäusern zugelassenen Rinder dürfen zum Zweck alsbaldiger Abschlachtung 
in die Schlachthäuser der Städte Stuttgart, Cannstatt, Eßlingen, Gmünd, Göppingen, 
Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Rentlingen, Tuttlingen und Ulm überführt werden. 
2. Die Ueberführung der Thiere von der Ouarantäneanstalt bis zum Bestim- 
mungsort hat mittelst Eisenbahn in plombirten Wagen ohne Umladung oder Zuladung 
zu erfolgen. 
Nach der Ausladung, welche auf einer für anderes Vieh nicht zu benützenden Rampe 
stattzufinden hat, sind die Thiere sofort unter polizeilicher Aufsicht nach dem Schlachthaus 
zu verbringen und daselbst bis zur Abschlachtung von anderem Vieh getrennt zu halten. 
3. Von der Absendung des Viehtransports wird die Quarantänebehörde die Polizei- 
behörde des Bestimmungsorts unter Angabe der Zahl der abgesandten Thiere und des 
Namens des Empfängers telegraphisch benachrichtigen. 
4. Die Polizeibehörde des Bestimmungsorts hat der Ouarantänebehörde, von welcher 
sie die Benachrichtigung (Ziff. 3) erhalten hat, innerhalb 2 Wochen das Ergebniß der 
Fleischbeschau bezüglich der überführten Thiere mitzutheilen und dabei namentlich anzu- 
geben, ob die Thiere nach der Schlachtung tuberkulös befunden worden sind oder nicht. 
Stuttgart, den 12. April 1898. Pischek. 
Bekanutmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Februar d. Is. auf Grund der §§. 6 und 7 
Ziff. 1 des Gesetzes vom #. Dunü. u69 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs- 
gesetzblatt von 1894 S. 410), in Bezug auf das Verfahren bei der auf dem Seewege erfolgenden 
Einfuhr von Rindern aus Dänemark und Schweden-Norwegen beschlossen, 
1. daß die nach dem 28. d. M. eingehenden Thiere ausnahmslos auf Tuberkulose zu unter- 
suchen, und daß die dabei krank oder verdächtig befundenen Thiere nach Anbringung eines 
vom Reichskanzler zu bestimmenden Merkzeichens zurückzuweisen seien, und 
2. daß die nicht verdächtig befundenen Thiere von dem freien Verkehr auszuschließen und nur 
unter gleichen Bedingungen wie das österreichisch-ungarische Schlachtvieh zur Abschlachtung 
in öffentlichen Schlachthäusern zuzulassen seien. 
Berlin, den 21. Februar 1898. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Posadowsky.
	        
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