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Bekanntmachung des Annisteriums des JItlnern.
betreffend die Niederländische Let sicherungsgesellschaft „Allgemeene Maatschappij van Levens-
verzekering en Liffrente“ in Amsterdam. Vom 12. April 1898.
Seine Königliche Majestät haben am 7. März d. Is. die Zulassung der
Niederländischen Lebensversicherungsgesellschaft „Allgemeene Maalschappis van Levens-
verzekering en Lüfrente“ in Amsterdam zum Geschäftsbetrieb in Württemberg in stets
widerruflicher Weise allergnädigst zu genehmigen geruht. Der von dieser Gesellschaft zu
ihrem Hauptagenten für Württemberg bestellte Georg Frommherz in Stuttgart hat
unterm Heutigen die diesseitige Bestätigung erhalten.
Dies wird mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Hauptagent in allen zur
gerichtlichen Entscheidung geeigneten Streitigkeiten zwischen der genannten Gesellschaft
und den württembergischen Versicherten, welche sich auf den Geschäftsbetrieb der Gesell-
schaft beziehen, lvor den württembergischen Gerichten Namens der Gesellschaft Recht zu
nehmen und zu geben hat.
Stuttgart, den 12. April 1898. Pischek.
versügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Abgabe von Arzneimitteln. Vom 14. April 1898.
In Ausführung eines Bundesrathsbeschlusses vom 22. März d. Is. wird mit Aller-
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät verfügt, daß der 8. 17 der
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1896, betreffend die Ab-
gabe von Arzneimitteln (Reg. Blatt S. 189), folgende Fassung erhält:
Arzneien, welche zu Augenwässern, Einathmungen, Einspritzungen unter die
Haut, Klystieren oder Suppositorien dienen sollen, werden hinsichtlich der Zu-
lässigkeit der wiederholten Abgabe (§§. 3 und 4) den Arzneien für den inneren
Gebrauch, hinsichtlich der Beschaffenheit und Bezeichnung der Abgabegefässe (§. 16
Abs. 1 und 2) den Arzneien für den äußeren Gebrauch gleichgestellt.
Stuttgart, den 14. April 1898. Pischek.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).