Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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M D. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 9. Juni 1898. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend das Gesammtverzeichniß der zur 
Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigten Lehranstalten. Vom 25. Mai Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das 
Verbot des Feilbietens von Rindvieh und leleiner dim Umherziehen. Vom 28. Mai 1808. ekannt- 
machung des Ministeriums des Innern, betreffend die Gstesa der Unterstützungs= und Sterbekasse der 
gesiühen Feuerwehr der Stadt Stuttgart. Vom 31. Mai 1898. Bekanntmachung der II. Civilkammer 
des Landgerichts Ulm- und der Civilkammer des and 00n Navensburg, betreffend einen Familien= 
vertrag. dir Agnaten der gräflich von Stadion'schen Familie vom nd n 1887. Vom 3. und 17. Mai 1898. 
  
tekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zengnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten. 
Vom 25. Mai 1898. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem Anhang zu der Nr. 20 des 
Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1898 erlassene Bekanntmachung vom 11. Mai 
1898, betreffend das Gesammtverzeichniß der zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehr- 
anstalten zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. Mai 1898. 
Pischek. Schott v. Schottenstein.
	        
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