Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
AAemerkKungen: 
1. Die mit * bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progymnasien (B. a und C. a) an Orten, an 
welchen sich keine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten 
unter A. b, B. b und c oder C.#c# (Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium) mit 
obligotorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem 
Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen 
Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens einjährigem 
Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhallen haben. 
2. Die mit einem F bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
Aebersicht. Eilte 
Oeffentliche Lehranstalten. Selte Progymnasien (Cb.a) 116 
Gymnasien (A. . 104 Nealschulen (Cr. 00 14418 
Real. Gymnasien (A. b). fH111 Real-Progymnasien (de) 121 
Ober-Realschulen (A. c) 1414 Höhere Bürgerschulen (C. 9544)0)0 .. 123 
Progymnasien (3. a) 115 Oeffentliche Schullehrer-Seminare (C. e) 123 
Realschulen (B. bb .. ....115zAndereössentlicheLehtanstalten(c.k)...12(; 
Real-Progymnasien (B. 9 ... ...116IPtivat-Lchkanstalten........127 
Geffentliche Pehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der Befähigung genügt. 
a. Gymnasten. 
I. Königreich Preußen. l Arnsberg, 
Auch-mKaisersKarlgsGymnasium, *Aschersleben, 
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium, Attendorn, 
Allenstein, Aurich, 
Altona, Barmen, 
Anklam, Barlenstein,
	        
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