Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

135 
Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. 
Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung 
des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach An- 
hörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
S. 1. 
Der Gemeinde Kornwestheim, Oberamts Ludwigsburg, und der Gemeinde Oedheim, 
Oberamts Neckarsulm, wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit 
fünf und sechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899 gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in den Gemeinden Kornwestheim und Oedheim zur Bier- 
erzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner 
ungeschrotenen Malzes für die genannten Gemeinden zu erhebenden Steuer auf zwei 
Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 8. Juni 1898. 
Wilheln. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. 
ekanntmachung des Justizministeriums, 
betreffend die Vertretung des Militärsiekus bei der pfändung des Diensteinkommens und der 
Peusionen der Gsfiziere und Militärbeamten, sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von 
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 31. Mai 1898. 
In Folge von Aenderungen in der Heeresorganisation und in der Geschäftsver- 
theilung hat sich die Nothwendigkeit ergeben, die durch die Bekanntmachung des Justiz-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.