lage II.
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Nachweisung
enigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung bei der
ndung des Diensteinkommens von Offizieren f) und von Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pen-
en dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr=
: der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung vom
Nai 1898 ab berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 88§. 730 ff. der
Civilprozeßordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
KA. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten:
Den Regimentskommandeuren, den Komman-
deuren der selbständigen (nicht regimentirten)
Bataillone, der Unteroffizierschulen und der
Unteroffizier-Vorschulen, dem Chef des Militär-
Reit-Instituts, den Kommandeuren der Feld-
artillerie-und der Fußartillerie-Schießschule, dem
Kommandeur der Luftschiffer-Abtheilung, dem
Chef der Versuchs-Compagnie der Arkillerie-
Prüfungs-Kommission, sowie den Kommandeuren
der Landwehrbezirke und den Vorständen der
Bekleidungsämter.
Der Militär-Intendantur des betreffenden Armee-
korps (Korps-Intendantur).
4) Soweit die Nachwelsung keine besonderen
Sanitätsofftziere (Militärärzte) einbegriffen.
Bei Pfändung des Diensteinkommens der
ihnen unterstellten, Gehaltempfangenden
Offiziere und Beamten einschließlich der
aggregirten Offiziere, jedoch mit Aus-
½ der Offiziere bei den Pionier=
Bataillonen und der à la suite der
Truppentheile stehenden Offiziere.
Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Regimentskommandeure, der Kom-
mandeure der selbständigen (nicht regi-
menlir#ten Bataillone — ausschließlich
der Pionier-Bataillone") — der Unter-
ffizierschulen, der Unteroffizier-Vor-
chulen, der Feldartillerie= und der
zußartillerie= chießschule, sowie der
uftschiffer-Abtheilung, des Chefs der
Bersuchs-Kompagnie der Artillerie=
Urüfungs-Kommission, sowie der Kom-
mandeure der Landwehrbezirke I, II,
III und IV Berlin;“*)
2. der Auditeure und der Militär-Gerichts-
Aktuare mit Ausnahme des Gouver-
nements= und des Garnison-Auditeurs,
sowie des Militär-Gerichts-Aktuars
in Berlin ;““)
3. der Korps-Generalärzte, der Oberärzte
l
1
und der Assistenzärzte bei den Sani-
Bei Pfändung des Dienst-
einkommens der bei den
Pionierbataillonen befind-
lichen Offiziere hat die Zu-
stellung an das Kriegs-
ministerium (siehe lfd. Nr. V)
zu erfolgen, ebenso betreffs
er à la suite der Truppen-
theile stehenden Offiziere,
oweit diese nicht unter lfd.
Nr. II, III und [V gehören.
Betreffs der Komman-
deure der Piouter-Hatail-
lone siehe Ifd. Nr. V.
*“) Wegen der Komman-
deure der übrigen Land-
wehrbezirke gilt f d. Nr. VI.
Ve) Wegen des Gouverne-
ments= und Garnison-Au-
diteurs, sowie des Militär-
Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch