Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

lage II. 
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Nachweisung 
enigen Behörden und Personen, welche im Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung bei der 
ndung des Diensteinkommens von Offizieren f) und von Beamten der Militärverwaltung, sowie der Pen- 
en dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr= 
: der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung vom 
Nai 1898 ab berufen sind, den Reichs-Militär-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der 88§. 730 ff. der 
Civilprozeßordnung zu vertreten. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
KA. Betreffs der aktiven Offiziere und Beamten: 
Den Regimentskommandeuren, den Komman- 
deuren der selbständigen (nicht regimentirten) 
Bataillone, der Unteroffizierschulen und der 
Unteroffizier-Vorschulen, dem Chef des Militär- 
Reit-Instituts, den Kommandeuren der Feld- 
artillerie-und der Fußartillerie-Schießschule, dem 
Kommandeur der Luftschiffer-Abtheilung, dem 
Chef der Versuchs-Compagnie der Arkillerie- 
Prüfungs-Kommission, sowie den Kommandeuren 
der Landwehrbezirke und den Vorständen der 
Bekleidungsämter. 
  
Der Militär-Intendantur des betreffenden Armee- 
korps (Korps-Intendantur). 
4) Soweit die Nachwelsung keine besonderen 
Sanitätsofftziere (Militärärzte) einbegriffen. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens der 
ihnen unterstellten, Gehaltempfangenden 
Offiziere und Beamten einschließlich der 
aggregirten Offiziere, jedoch mit Aus- 
½ der Offiziere bei den Pionier= 
Bataillonen und der à la suite der 
Truppentheile stehenden Offiziere. 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. der Regimentskommandeure, der Kom- 
mandeure der selbständigen (nicht regi- 
menlir#ten Bataillone — ausschließlich 
der Pionier-Bataillone") — der Unter- 
ffizierschulen, der Unteroffizier-Vor- 
chulen, der Feldartillerie= und der 
zußartillerie= chießschule, sowie der 
uftschiffer-Abtheilung, des Chefs der 
Bersuchs-Kompagnie der Artillerie= 
Urüfungs-Kommission, sowie der Kom- 
mandeure der Landwehrbezirke I, II, 
III und IV Berlin;“*) 
2. der Auditeure und der Militär-Gerichts- 
Aktuare mit Ausnahme des Gouver- 
nements= und des Garnison-Auditeurs, 
sowie des Militär-Gerichts-Aktuars 
in Berlin ;““) 
3. der Korps-Generalärzte, der Oberärzte 
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1 
  
  
und der Assistenzärzte bei den Sani- 
Bei Pfändung des Dienst- 
einkommens der bei den 
Pionierbataillonen befind- 
lichen Offiziere hat die Zu- 
stellung an das Kriegs- 
ministerium (siehe lfd. Nr. V) 
zu erfolgen, ebenso betreffs 
er à la suite der Truppen- 
theile stehenden Offiziere, 
oweit diese nicht unter lfd. 
Nr. II, III und [V gehören. 
Betreffs der Komman- 
deure der Piouter-Hatail- 
lone siehe Ifd. Nr. V. 
*“) Wegen der Komman- 
deure der übrigen Land- 
wehrbezirke gilt f d. Nr. VI. 
Ve) Wegen des Gouverne- 
ments= und Garnison-Au- 
  
diteurs, sowie des Militär- 
Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ auch
	        
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