Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
  
em Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. der Offiziere und Beamten der Feld- 
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld- 
geus meisters;“) *) Wegen des Feldzeug- 
2. f Hirreiinh Beamtender#rilerie= meisters siehe (fd. Nr. V. 
deporl nspektion, der Artilleriedepot- 
Direktionen und der Artilleriedepots; 
. der Offiziereder Traindepot-Inspektion, 
der Traintdepot-Direktionen und der 
Traindepots; 
4. der Offziere und Beamten der In- 
spektion der technischen Institute der 
Infanterie, der Gewehrfabriken und 
**r Munitionsfabrik; 
der Offiziere und Veamten der In- 
rden Oll der technischen Institute der 
Artillerie, des Artillerie-Konstruktions= 
Büreaus, der Artilleriewerkstätten, der 
Eeschützgleperei, der Geschoßfabrik, der 
Feuerwerks-Laboratorien, der Pulver- 
fabriken und des Mikltärzerfüchsam. 
dem Kriegsministerium. Bei Pfändung, des –hls 
sämmtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1, 
II, III und IV nicht zurminen en Offi- 
und Beamten der itärverwal- 
  
8. Betreffsô ber —. 24. akbesiehenden Offiziere 
l. Derjenigen Be zunns * deren Anweisung Bei Pfändm der Pension und des fe- 
die seberstehen aufgeführten Tersonen ihre be gen eiche- ilitärfonds fließen- 
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen. den Fo Sahe A 
2. Die anweisenden Behörden sind: 1. der semmute en mit enfton zur Dis- 
a) für Preuße .. die Regierungen, bestion ge geste ten Offiziere und Mili- 
b) für die aus der Militär- 2. t 0 esetzten 
sensieden, kne HJesinmmiih aus # War rtegeh ! 1 
ihre Pensionsge 3. der sämmtlichen mit — * cglich 
empfangenden Personen das Polizei-Prä- derafemmelhe 5 und amten 
ium in Berlin,, der Militärverwaltung, 
e) für das Großherzogthum 
* . vßb 64h . die Intendantur 
XIV. Armeekorps, 
d) für ElsaßLothringen das Ministerium 
für Elsaß-Lothrin= 
gen in Straß- 
burg i. E. 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen 
die Betreffenden bere Pensionsgebührnisse . 
Anweisung derien gen Behörde, in deren Be- 
zirk sie wohnen 
  
 
	        
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