Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
em Feldzeugmeister. Bei Pfändung des Diensteinkommens:
1. der Offiziere und Beamten der Feld-
zeugmeisterei mit Ausnahme des Feld-
geus meisters;“) *) Wegen des Feldzeug-
2. f Hirreiinh Beamtender#rilerie= meisters siehe (fd. Nr. V.
deporl nspektion, der Artilleriedepot-
Direktionen und der Artilleriedepots;
. der Offiziereder Traindepot-Inspektion,
der Traintdepot-Direktionen und der
Traindepots;
4. der Offziere und Beamten der In-
spektion der technischen Institute der
Infanterie, der Gewehrfabriken und
**r Munitionsfabrik;
der Offiziere und Veamten der In-
rden Oll der technischen Institute der
Artillerie, des Artillerie-Konstruktions=
Büreaus, der Artilleriewerkstätten, der
Eeschützgleperei, der Geschoßfabrik, der
Feuerwerks-Laboratorien, der Pulver-
fabriken und des Mikltärzerfüchsam.
dem Kriegsministerium. Bei Pfändung, des –hls
sämmtlicher übrigen unter lfd. Nr. 1,
II, III und IV nicht zurminen en Offi-
und Beamten der itärverwal-
8. Betreffsô ber —. 24. akbesiehenden Offiziere
l. Derjenigen Be zunns * deren Anweisung Bei Pfändm der Pension und des fe-
die seberstehen aufgeführten Tersonen ihre be gen eiche- ilitärfonds fließen-
Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen. den Fo Sahe A
2. Die anweisenden Behörden sind: 1. der semmute en mit enfton zur Dis-
a) für Preuße .. die Regierungen, bestion ge geste ten Offiziere und Mili-
b) für die aus der Militär- 2. t 0 esetzten
sensieden, kne HJesinmmiih aus # War rtegeh ! 1
ihre Pensionsge 3. der sämmtlichen mit — * cglich
empfangenden Personen das Polizei-Prä- derafemmelhe 5 und amten
ium in Berlin,, der Militärverwaltung,
e) für das Großherzogthum
* . vßb 64h . die Intendantur
XIV. Armeekorps,
d) für ElsaßLothringen das Ministerium
für Elsaß-Lothrin=
gen in Straß-
burg i. E.
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen
die Betreffenden bere Pensionsgebührnisse .
Anweisung derien gen Behörde, in deren Be-
zirk sie wohnen