Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Gesth, 
bekreffend die Abänderung des Polizeistrafrechts. Vom 4. Juli 1898. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. I. 
In den zweiten, die besonderen Bestimmungen in Beziehung auf einzelne Ueber- 
tretungen enthaltenden Abschnitt des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aende- 
rungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich (Reg. Blatt S. 391), werden die nachfolgenden neuen Bestimmungen eingeschaltet: 
Art. 7 Ziff. 3a. 
3 3) wer in gewinnsüchtiger Absicht andere als die von der zuständigen württem- 
bergischen Behörde genehmigten Antheile oder Abschnitte von Loosen zu öffentlichen Lotterien 
oder öffentlichen Ausspielungen, oder wer in derselben Absicht hinsichtlich anderer als der 
genehmigten Antheile oder Abschnitte von solchen Loosen oder Ausweisen von Ausspielungen 
Urkunden über den Bezug des auf ein bestimmtes Loos oder auf einen bestimmten Spiel- 
ausweis etwa entfallenden Gewinnes (Promessen) absetzt, anbietet oder feilhält. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher als Mittelsperson gewerbsmäßig den 
Ankauf oder Verkauf von solchen Antheilen, Abschnitten oder Urkunden befördert. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf den Verkehr mit 
Antheilen von Inhaberpapieren mit Prämien im Sinne des Neichsgesetzes vom 8. Juni 1871 
(Reichs-Gesetzblatt S. 210) oder mit Promessen zu solchen. 
Art. 7 Ziff. 6 a. 
6 a) wer außer dem Falle des §. 147 Abs. 1 Ziff. 1 der Gewerbe-Ordnung bei 
dem Betrieb von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten den 
hierüber von den zuständigen Belörden erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Art.7 Ziff. 8. 
8) wer Aussteuer-, Sterbe= oder Wittwenkassen, Versicherungsanstalten oder andere 
dergleichen Gesellschaften oder Anstalten im Sinn des §. 360 Ziff. 9 des Reichs-
	        
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