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Beauffichtigung des Geschäftsbetriebs oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der
Geschäftsführer es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Neben der Geldstrafe oder der Haft ist auf die Einziehung der vorschriftswidrigen
Maaße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen.
Art. 7c.
Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird
bestraft, wer den polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt, durch welche der Brieftauben-
verkehr aus Rücksichten der Sicherheit des Staates verboten oder Beschränkungen unter-
worfen wird.
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Brieftauben und ihrer
Behältnisse erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Art. 17 a.
Einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark unterliegen Wirthe, welche an Per-
sonen, von denen sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie in
einem Alter von weniger als sechzehn Jahren stehen, gewohnheitsmäßig geistige Getränke
zum sofortigen Genusse verabreichen oder durch Angehörige oder Bedienstete verabreichen
lassen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf jugendliche Arbeiter während der
vorgeschriebenen Arbeitspausen, ebenso wenig dann, wenn der Besuch des Wirthshauses
unter Aufsicht der Eltern, Vormünder, Lehrer, Dienst= oder Lehrherren oder anderer
für die jungen Leute verantwortlicher erwachsener Personen, oder zur Erfrischung auf
Reisen, Ausflügen oder bei ähnlichen Gelegenheiten, oder wenn er in dem regelmäßigen
Kosthaus stattfindet.
Art. 23 a.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer
den polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, welche im öffentlichen Interesse über die
Benützung und die Instandhaltung von Wasserleitungen, Gasleitungen oder sonstigen
der Zuführung elementarer Stoffe oder Kräfte dienenden und für weitere Kreise bestimm-