Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Artikel 8. 
Ueber Benutzung der Bahn zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen den bethei- 
ligten Postverwaltungen vorbehalten. 
Artikel 9. 
Längs der zur Ausführung kommenden Bahn sind Telegraphenleitungen durch jede 
Verwaltung auf ihrem Gebiet herzustellen. Die Bahndienst-Depeschen werden gegenseitig 
unentgeltlich befördert. 
Artikel 10. 
Für den Fall, daß die Bahn auf badischer Seite über Markdorf geführt wird, gestattet 
die Großherzoglich Badische Regierung den späteren Anschluß einer von Ravensburg aus- 
gehenden normal= oder schmalspurigen Bahn in Markdorf vorbehaltlich der hierüber zu 
treffenden Vereinbarung. 
Artikel 11. 
Die beiden Regierungen behalten sich für den gegenwärtigen Staatsvertrag die Zu- 
stimmung der Landesvertretung, soweit diese erforderlich, vor. 
Artikel 12. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechslung der Ratifikationsurkunden thunlichst bald vorgenommen werden. 
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei 
Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. 
So geschehen Stuttgart, den elften November im Jahre Eintausend achthundert 
sieben und neunzig. 
gez. v. Majer, gez. Zittel, 
K. Württembergischer Direktor. Gr. Bad. Geheimer Rath. 
( 8 0 S.)
	        
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