Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Staatsvertrag zwischen Württemberg und Baden 
über 
den Bau und Betrieb einer Nebeneisenbahn don Möckmühl nach Dörzbach. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung haben 
in der Absicht, eine weitere Eisenbahnverbindung zwischen den beiderseitigen Staatsge- 
bieten herbeizuführen, Bevollmächtigte ernannt, welche vorbehaltlich der Allerhöchsten Rati- 
fikation nachstehenden Vertrag verabredet haben: 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergische und die Großherzoglich Badische Regierung ver- 
pflichten sich, den Bau und Betrieb einer Nebeneisenbahn von Möckmühl nach Dörzbach 
nach Maßgabe der Landesgesetze zu gestatten und durch Zuschüsse aus Staatsmitteln zu 
fördern. 
Beide Regierungen werden die Konzession zum Bau und Betrieb der Bahn in ihrem 
Gebiet an eine leistungsfähige Unternehmergesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrags und 
noch zu vereinbarender gemeinschaftlicher Konzessionsbedingungen ertheilen. 
Artikel 2. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn sollen die Bahnordnung für die Nebeneisen= 
bahnen Deutschlands vom 5. Jrli 1892 und die dazu ergangenen und noch ergehenden 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend sein. Pn 
Artikel 3. 
Die Genehmigung und Feststellung der Bauentwürfe innerhalb jedes Staatsgebiets 
bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die bau= und wasserpolizeiliche Prüfung der Anlagen steht jeder der beiden Re- 
gierungen für die innerhalb ihres Gebiets gelegenen Strecken zu. 
Die von einer der vertragsschließenden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden 
ohne weitere Prüfung im Gebiet der andern Regierung zugelassen.
	        
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