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Regiernugsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 22. September 1898.
Inhalt:
Gesetz, betreffend eine Abänderung de „Gesetzes über die Pensionsrechte der Körperschaftsbeamten und ihrer
Hinterbliebenen. Vom 13. Septem 898. — Bekanntmachung des BMst ministeriums, M*mG ie Ver-
ziere un
tretung des Militärfiskus bei de- aness des Diensteinkommens und er Pensionen der
Miliks rbeamten sowie der Gebührnisse der nlerlttn von Militärpersonen und Militärbeamten. Vom
. ekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, beteffend die Er-
röien zur Wh lärztlicher d geset für militärpflichtige Deutsche im südlichen Rußland. Vom
3. August 1898 anntmachun ## ums des Innern, betreffend die Verleihung der suristischen
Persönlichkeit. an 2 — für ansbes u Württemberg. Vom 1. Septem 898. — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr und Durchfahe ber e nie aus der
Schweiz. Vom 13. September 1898. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend
die Dienstprüfungen für das realistische Lehramt. Vom 12. September 1898. — Verfügung des Finanz-
ministeriums, betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 16. September 1898.
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Geset,
betreffend eine Abänderung des Gesehes über die Pensionsrechte der Körperschaftebeamten und
ihrer Hinterblicbenen. Vom 13. September 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Der Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1894 (Reg. Blatt S. 163) erhält
folgende Fassung:
Wenn ein der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte angehörender Beamter, welcher
zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, oder ein Pensionär eine
Wittwe oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren hinterläßt, so erhalten dieselben vom
Ablauf des Sterbenachgehalts an jährliche Pensionen, welche betragen: