172
1) für die Wittwe ein Drittheil des Ruhegehalts des Verstorbenen, mag letzterer
selbst in Pension gestanden sein oder nicht (vergl. jedoch Art. 20),
2) für jedes eheliche Kind unter achtzehn Jahren:
a. wenn dessen Mutter noch lebt, ein Fünftheil der Pension derselben;
b. im andern Fall ein Viertheil der Pension der Wittwe.
Art. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1898 in Kraft und findet für
die seinem Inkrafttreten nachfolgende Zeit auch auf die schon vorher bewilligten Wittwen-
und Waisenpensionen Anwendung.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Marienwahl, den 13. September 1898.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
bekanntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Vertretung des Militärsichus bei der pfändung des Diensteinkommens und der
pPensionen der Offziere und Militärbeamten sowie der Gebührnisse der Hinterbliebenen von
Militärpersonen und Militärbeamten. Vom 24. August 1898.
Im Anschluß an die Bekanntmachung des Justizministeriums vom 31. Mai d. Is.
(Reg. Blatt S. 135) werden in Anlage I die für den Bereich der Königlich bayerischen
Militärverwaltung, und in Anlage II die für den Bereich der Königlich sächsischen Mili-
tärverwaltung neu aufgestellten Nachweisungen derjenigen Militärbehörden und Personen,
welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten, sowie der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militär-
fonds fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und
von Beamten der Militärverwaltung berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner
im Sinne der §§. 730 ff. der Civilprozeßordnung zu vertreten, bekannt gemacht.
Diese Nachweisungen treten an die Stelle derjenigen Nachweisungen, welche mit der
Bekanntmachung des Justizministeriums vom 6. Februar 1895 (Reg. Blatt S. 46) ver-
öffentlicht worden sind.
Stuttgart, den 24. August 1898. Breitling.