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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1.
Lau- 2. 8. 4.
izrde Wem? Bei Pfändung Bemerkungen.
A. des Diensteinkommens
II.Der Intendantur der militärischen In-1. der Militär-Intendanturbeamten bei dieser ad 1. Wegen! der s.
stitute. Intendantur und der ihr unterstellten nahme siehe A
Beamten des Garnisonbauwesens (mit
Ausnahme des Ober-Intendanturraths),
2. der Offtziere — soweit sie nicht Generale ad 2. Wegen der Aus-
sind — und des Arztes der Leibgarde nahme siehe A. VI.
der Hartschiere,
3. des Kommandeurs der Equitationsanstalt,
4. der Artillerie-Offiziere vom Platz, sowie ad 4. Wegen der Vius-
der F Se und Feuerwerks- nahme stehe A.
des Lenpeaner der knre) ierschue,
des Kommandeurs der Militärschießschule,
des kechnischen Vorstandes der Militär-
Lehrschmiede,
der Offiziere und des Derdanten der
militärischen Strafanstalt,
der Offiziere, Beamten 8 * iensteten
der technischen Institute der Artillerie
EM Werksätten , Gefchüizgseßerei
und Geschoßfabrik, Hauptlaboratorium,
Küoreser der Gewe ehrfabrer und der
berfeuerwerkerschule,
., der Fortifikationsbeamtenbei den Festungs-
Baukassen Ingolstadt und Germersheim;
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#
—
ad III.
IUI. Den Regiments-Kommandeuren, den Kom- der ihnen unterstellten Gehalt empfang-; a. Bei Pfändung des
mandeuren der selbständigen (ni 4 nrel= enden Offiziere und Beamten mit Aus= Diensteinkommens der
memtirten Bataillone, den Detachement- nahme der à la suite der Truppentheile à la suite der Truppen-
Führern, dem Kommandeur der gamt- stehenden Offziere; beilestehenden Oft fiziere
ho#kenstle dem Kommandeur der Unter- hat die Zustellung, so-
M und dem Kommandeur der -** die Betreffenden
— ule, dem Kommandeur nicht unter den Num-
schiffer- btheilung sowie den mern A. I. und V. inbe-
d#tsch der Bekleidungsämter. grin en sind, an das
beizomnistriumcsehe
VI.) zu erfolgen.
b Wegen der Abzüge von
den Gehältern jener
Offiziere kc., welche vor-
übergehend zu nberen
Abtheilungen kom
mandirt flnd, haben
die Zustellungen an den
Kommandeur 2c. jener
Abtheilung, zu der 446
ständig gelör
S 3auigern ungP
zu geschehen.