Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
  
  
# 2. 8. 4. 
fende Wem? Bei Pfändung Bemerkungen. 
KA. des Diensteinkommens 
IV.Der Remonte-Infpektion. der Beamten der „Remontedepots und der 
Remontenanstalt; 
V. — Zufpertion der Militär-Bildungs- irkrusceemnccr. wet. Vo—03, ad V. Wegen der Aus- 
anstalten 1 Professoren und Lehrer der Militär= nahme siehe A. VI. 
Bildungsanstalten (mit Ausnahme des 
Inspekkeurs) Im Uebrigen vergl. 
% Bemerkung b ad A. II,, 
Q welche hier gleichmäßige 
Anwendung findet. 
VI. Dem Kriegsministerium. jmmtchert übrigen, unter den Num 
A. I. mit V. nicht inbegriffenen Osftzre 
und Beamten der Militärverwaltung. 
  
B. der Pension und des sonstigen aus 
Miliürfonds fließenden Einkommens 
Dem Kriegsministerium. der sämmtlichen mit Pension zur Dis-] Die Abzüge der Pensto= 
vosition gestellten oder verabsschtedeten nisten 2c. werden in 
ziere, allen Fällen vom 
#riessministerium * 
2. der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt"esetzt, auch w 
« oder Wartegeld gesetzten Offiziere und in -*smss aktle 
Beamten der Militärverwaltung, Dienste leisten. 
  
  
3. ver zeitlich oder für immer in den Ruhe- 
stand versetzten Beamten der Militär- 
verwaltung sowie der quiescirten Civil- 
rofessoren und Lehrer der Militär- 
Bubensanstalten. 
C. des aus Militärfonds fließenden Ein- 
kommens (Wittwenpenstonen, Wittwengeld, 
Waisenunterhaltsbeitrag, Waisengeld, Un- 
fallremen, gesetzli e vei sch 
Dem Kriegsministerium. der Hinterbliebenen von Personen des 
Soldatenstandes und von Beamten der 
Militärverwaltung. 
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