177
Lau-
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen.
Nr.
A. Betreffs der altiven Offiziere und
Beamten:
III.]Dem Kriegsministerium bei Pfändung des Diensteinkommens
sämmtlicher übrigen unter den Nummern
KA. I. und II. nicht inbegriffenen Offiziere
und Beamten der Militärverwaltung.
B.*) Betreffs der Pension r2c. beziehenden
Offiziere und Beamten:
derjenigen Behörde, auf deren Anweisung bei Pfändung der Pension und des sonstigen
die nebenstehend Luseführten Personen aus Reichs-Militärfonds fließenden Ein-
üre Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen, kommense:
i.
- inisteri 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dispo-
:)dem Kriegsministerium sition gestellten Offiziere und oberen
Militärbeamten;
2. der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten
oberen Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämmtlichen mit Penslon gänzlich ver-
abschiedeten Offiziere und oberen Be-
amten der Militärverwaltung;
b) der Militär-Intendantur des XII. (K. S.) 1. der sömmtlichen auf Wartegeld gesetzten
Armee-Korps (Korps-Intendantur) oder mit Penston gänzlich verabschiedeten
unteren Beamtenv. Mllitärverwaltung.
C.““) Betreffs der Hinterbliebenen von Per-
sonen des Soldatenstandes und Beamten: ·
derjenigen Behörde, auf deren Anweisung bei Pfändung des aus Militärfonds
die nebenstehend aufgeführten Personen fließenden Einkommens (Wittwen-“ und
ihre Penstons= 2c. Gebührnisse empfangen, Waisenpension aus der Kbntzlich säch-
d. i. sischen Militär-Wittwen= und Waisen-
kasse, Wittwen- und Waisengeld, Unfall-
brrenten, gesetzliche Beihülfen) der Hinter-
bliebenen von
a)dem Kriegsministerium 1. Ü Osiieren und oberen Beamten der
Militärverwaltung;
b)ber Militär-Intendantur des XII. (K. S.. Personen des Unteroffizier= und Soldaten=
Armee-Korps (Korps-Intendantur) standes, sowie von unteren Beamten
der Militärverwaltung. ·
) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen Militärpensionäre.
*#) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer
Heeresangehöriger.