Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Lau- 
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
A. Betreffs der altiven Offiziere und 
Beamten: 
III.]Dem Kriegsministerium bei Pfändung des Diensteinkommens 
sämmtlicher übrigen unter den Nummern 
KA. I. und II. nicht inbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militärverwaltung. 
B.*) Betreffs der Pension r2c. beziehenden 
Offiziere und Beamten: 
derjenigen Behörde, auf deren Anweisung bei Pfändung der Pension und des sonstigen 
die nebenstehend Luseführten Personen aus Reichs-Militärfonds fließenden Ein- 
üre Pensions= 2c. Gebührnisse empfangen, kommense: 
i. 
- inisteri 1. der sämmtlichen mit Pension zur Dispo- 
:)dem Kriegsministerium sition gestellten Offiziere und oberen 
Militärbeamten; 
2. der sämmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
oberen Beamten der Militärverwaltung; 
3. der sämmtlichen mit Penslon gänzlich ver- 
abschiedeten Offiziere und oberen Be- 
amten der Militärverwaltung; 
b) der Militär-Intendantur des XII. (K. S.) 1. der sömmtlichen auf Wartegeld gesetzten 
Armee-Korps (Korps-Intendantur) oder mit Penston gänzlich verabschiedeten 
unteren Beamtenv. Mllitärverwaltung. 
C.““) Betreffs der Hinterbliebenen von Per- 
sonen des Soldatenstandes und Beamten: · 
derjenigen Behörde, auf deren Anweisung bei Pfändung des aus Militärfonds 
die nebenstehend aufgeführten Personen fließenden Einkommens (Wittwen-“ und 
ihre Penstons= 2c. Gebührnisse empfangen, Waisenpension aus der Kbntzlich säch- 
d. i. sischen Militär-Wittwen= und Waisen- 
kasse, Wittwen- und Waisengeld, Unfall- 
brrenten, gesetzliche Beihülfen) der Hinter- 
bliebenen von 
a)dem Kriegsministerium 1. Ü Osiieren und oberen Beamten der 
Militärverwaltung; 
b)ber Militär-Intendantur des XII. (K. S.. Personen des Unteroffizier= und Soldaten= 
Armee-Korps (Korps-Intendantur) standes, sowie von unteren Beamten 
der Militärverwaltung. · 
  
) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden sächsischen Militärpensionäre. 
*#) Dieser Geschäftskreis erstreckt sich auch auf die außerhalb Sachsens wohnenden Hinterbliebenen sächsischer 
Heeresangehöriger.
	        
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