Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Kekanntmachnng der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärzklicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche im 
südlichen Kußland. Vom 3. August 1898. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 26. Juli 1898 (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1898 
Nr. 31 S. 359) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. August 1898. 
Für den Staatsminister des Innern: 
Nestle. Schott v. Schottenstein. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1876 (Central-Blatt 1876 S. 4)“) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für den Sommer dieses Jahres während der Abwesen- 
heit des Oberarztes Dr. Wagner zu Odessa an Stelle desselben dem Oberarzte Dr. Fricker daselbst 
auf Grund des §. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden ist, die im §. 42 
unter Ziffer 1à und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit der- 
jenigen militärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt im südlichen Ruß- 
land haben. 
Berlin, den 26. Juli 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Hopf. 
Hekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
bekreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Verein für volksheilstätten in 
Wirtlemberg. Vom 1. September 1898. 
Seine Königliche Majestät haben am 30. August d. Is. dem Verein für 
Volksheilstätten in Württemberg die juristische Persönlichkeit auf Grund der 
vorgelegten Satzungen vorbehältlich der Rechte Dritter allergnädigst zu verleihen geruht. 
Stuttgart, den 1. September 1898. 
Für den Staatsminister: 
Fleischhauer. 
*) Württ. Regierungsblatt von 1876 S. 58.
	        
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