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geben sein und aus jeder Gemeinde, welche auf diesem Weg passirt wird, ein
amtliches Zeugniß, daß sie von der Maul- und Klauenseuche frei ist, beigebracht
werden.
Gegenwärtige Verfügung tritt am 15. September 1898 in Kraft.
Stuttgart, den 13. September 1898.
Pischek.
verfügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Dienstprüfungen für das realistische Lehramt. Vom 12. September 1898.
Hinsichtlich der Dienstprüfungen für das realistische Lehramt treten an Stelle der
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 20. Juli 1864,
betreffend die Prüfungen der Kandidaten des realistischen Lehramts (Reg. Blatt S. 119 f..),
und der Bekanntmachung vom 15. Februar 1876, betreffend die Dispensation von Kandi-
daten der realistischen Professoratsprüfung von der Erstehung der Reallehrerprüfung
(Reg. Blatt S. 64 ff.), mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät
vom heutigen Tage nachstehende Bestimmungen:
I. Allgemeine Vorschriften.
S. 1.
Die Befähigung zur Anstellung auf Hauptlehrstellen an Realschulen und Real-
anstalten, sowie auf realistischen Hauptlehrstellen an Latein= und Realschulen, Lyceen
und Reallyceen, Gymnasien und Realgymnasien wird durch die erfolgreiche Erstehung
zweier Dienstprüfungen, einer ersten, wissenschaftlichen, und einer zweiten, vorzugsweise
praktischen, Prüfung erworben.
Mit Rücksicht auf den zweifachen Lehrauftrag des realistischen Lehramts gliedert sich
jede dieser Prüfungen in eine solche für Kandidaten der sprachlich-geschichtlichen und eine
für Kandidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Nichtung.
2.
Die Prüfungen werden zu Stuttgart in der Regel im Herbst durch eine von dem
Ministerium des Kirchen= und Schulwesens bestellte, theils aus Lehrern der Landes-
universität und der Technischen Hochschule in Stuttgart, theils aus praktischen Schul-