Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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In der Geschichte als Nebenfach hat der Kandidat sichere Uebersicht über die 
Weltgeschichte und eingehendere Kenntniß der griechischen und römischen, insbesondere 
aber der deutschen Geschichte darzulegen; auch müssen ihm die bedeutendsten neueren 
Geschichtswerke über die erwähnten Gebiete bekannt sein. 
8. 16. 
In der Geographie als Hauptfach soll der Kandidat in der schriftlichen Prü- 
fung im Stande sein, über die wichtigeren physikalischen und geologischen Verhältnisse 
und die Gestaltung der Erdoberfläche, sowie über Fragen aus der Länder= und Völker- 
kunde und der historisch-politischen Geographie Auskunft zu geben. 
Für die mündliche Prüfung ist überdies Bekanntschaft mit den wichtigeren Lehren 
der mathematischen Geographie und Verständniß der Hilfsmittel des geographischen 
Unterrichts und ihres Gebrauches erforderlich. 
In der Geographie als Nebenfach wird Kenntniß des Wichtigsten aus der 
mathematischen, physikalischen und politischen Geographie und genauere Kenntniß Europas 
verlangt. 
Für die Geographie als Haupt= und als Nebenfach wird einige Fertigkeit im Ent- 
werfen von Kartenstizzen gefordert. 
B. Die erste Dienstprüfung mathematisch-naturwissenschaftlicher Richtung. 
S. 17. 
Die Prüfungsfächer sind in 2 Abtheilungen angeordnet, zwischen denen der Kandidat 
zu wählen hat (§.7 Ziff. 6). Die Fächer jeder Abtheilung zerfallen in Haupt= und 
Nebenfächer; in letzteren werden geringere Anforderungen gestellt. 
Die Prüfung ist in allen Fächern, soweit nicht bei einzelnen Fächern besonderes 
bemerkt ist, schriftlich und mündlich; die Prüfungskommission kann jedoch in einzelnen 
Fächern bei guten Leistungen in der schriftlichen Prüfung dem Kandidaten die mündliche 
erlassen. 
Angaben der Kandidaten über spezielle Studien auf dem Gebiet der einzelnen 
Prüfungsfächer können bei der Prüfung berücksichtigt werden. 
Für Oberklassen ist die Lehrbefähigung des Kandidaten auf diejenigen Fächer und 
für die 2 obersten Klassen in der Regel auf diejenigen Hauptfächer beschränkt, in welchen 
er auf Grund dieser Prüfung für befähigt erkannt worden ist. 
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