Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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1) der Nachweis der vorschriftmäßigen Betheiligung an der zur Einführung des 
Kandidaten in die Theorie und Praxis des Unterrichts eingerichteten Vorbereitung 
für das Lehramt, 
2) der Nachweis der Betheiligung an öffentlich eingerichteten Zeichenkursen und eine 
Auswahl beglaubigter Arbeiten im Freihand= und im geometrischen Zeichnen, 
3) die Erklärung, ob und in welchen fakultativen Fächern der Kandidat geprüft zu 
werden wünscht (§. 27 und 28), 
4) die Militärpapiere des Kandidaten. 
g. 22. 
Die zweite Dienstprüfung besteht in einem deutschen Aufsatz, einer Prüfung im Frei- 
handzeichnen, sofern die Prüfungskommission dies bei dem einzelnen Kandidaten für noth- 
wendig erachtet, einer Ergänzungsprüfung, bei der die Höhe der Forderungen durch die 
Bedürfnisse des Unterrichts an mittleren Realklassen bestimmt ist, und in der Abhaltung 
von 3 Lehrproben. 
§. 23. 
Im deutschen Aufsatz hat der Kandidat seine Fähigkeit zu erweisen, eine all- 
gemeine wissenschaftliche Frage in geordneter und klarer Darstellung und mit Verständ- 
niß zu behandeln. 
Im Freihandzeichnen wird die Herstellung korrekter Umrisse nach Modellen 
(Ornament oder Körper) gefordert. 
g. 24. 
Die Ergänzungsprüfung für Kandidaten der sprachlich-geschichtlichen Richtung umfaßt: 
1) Arithmetik und Planimetrie, 
2) elementare Physik. 
In Arithmetik und Planimetrie wird nur schriftlich geprüft. Die Kandidaten müssen 
befähigt sein, nicht zu schwierige Aufgaben aus beiden Gebieten richtig, klar und zweck- 
mäßig zu lösen. 
In elementarer Physik ist die Prüfung nur mündlich. Gefordert wird Kenntniß der 
Hauptlehren der Physik. Bekanntschaft mit den gewöhnlichen Schulapparaten wird vor- 
ausgesetzt und ist erforderlichenfalls nachzuweisen.
	        
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