Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Die Königliche Eisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zweck der Erbauung der 
nach Art. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1896 (Reg. Blatt S. 128) herzustellenden Eisen- 
bahn von Beilstein nach Heilbronn diejenigen Grundstücke und Rechte an Grundstücken 
im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben, welche nach dem von Uns genehmigten 
allgemeinen Plan für das gedachte Unternehmen erforderlich sind. 
Nach diesem Plan ist die Bahn gemäß den Bestimmungen der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reg. Blatt S. 449) anzulegen. 
Die Bahn erhält eine Spurweite von 0,75 m. Sie schließt sich in Beilstein an die 
bestehende Bahn von Marbach am Neckar nach Beilstein an und zieht sich in nordwest- 
licher Richtung zu der Haltestelle Auenstein. Von da läuft sie im Schozachthal zu der 
Haltestelle Ilsfeld, dem Haltepunkt Schozach und den Haltestellen Thalheim und Sont- 
heim. Von Sontheim an folgt die Bahn der Staatsstraße von Lauffen am Neckar nach 
Heilbronn, überschreitet die von Heilbronn nach Flein führende Staatsstraße und erreicht 
bei km 34.— 320 die Station Heilbronn—Südbahnhof, wo die Schmalspurbahn endigt. 
Der Südbahnhof wird mittelst eines Normalspurgleises, welches den Lerchenberg mit 
einem 400 m langen Tunnel durchführt, mit dem Hauptgleis Heilbronn-Weinsberg 
verbunden. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen- 
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats- 
eisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisen- 
bahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Marienwahl, den 15. September 1898. 
Wilhelnm. 
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
	        
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