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erreicht östlich vom Marktflecken Dettingen die für diesen Ort geplante Haltestelle. Sie
überschreitet weiterhin die Straße nach Bissingen und wiederholt die Staatsstraße, sowie
die Lauter und gelangt zu dem für die Stadt Owen westlich derselben anzulegenden
Bahnhof. In ihrer Fortsetzung wird die Bahn über die Straße nach Beuren und in
südöstlicher Richtung zunächst zu dem westlich vom Dorf Brucken herzustellenden Halte-
punkt, sodann unter wiederholter Uebersetzung der Lauter und der Staatsstraße zu der
nördlich vom Pfarrdorf Unterlenningen anzulegenden Haltestelle geführt und von dieser
zu dem nördlich vom Marktflecken Oberlenningen geplanten Endbahnhof.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Königliche Eisen-
bahnverwaltung durch die Bauabtheilung der Königlichen Generaldirektion der Staats-
eisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Königliche Generaldirektion der Staatseisenbahnen
bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Bebenhausen, den 27. September 1898.
Wilheln.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
tKönigliche Verordunng,
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Langenargen zu Erhebang einer örtlichen Verbranchs-
abgabe von gier. Vom 29. September 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die Gültigkeitsdauer
der mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), des Gesetzes vom 25. März 1887,
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden
(Reg. Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden