Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Der Vorstand sowie sämmtliche Beamte der Bahn müssen Inländer d. h. Angehörige 
des Deutschen Reichs sein. s.4 
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von 
der Staatsregierung zur Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie 
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden. 
Die Einhaltung der Konzessionsbedingungen sowie der hinsichtlich des Baues und 
des Betriebes ertheilten Vorschriften wird, soweit die Sicherheit und Ordnung des Straßen- 
verkehrs und die Instandhaltung der öffentlichen Wege in Frage steht, durch die zuständigen 
Behörden des K. Ministeriums des Innern überwacht. Im Uebrigen wird die Staats- 
aufsicht von dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die 
Verkehrsanstalten, und den von demselben bezeichneten Behörden ausgeübt. Die durch 
die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der Unternehmer 
zu ersetzen. 
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers, desgleichen 
die Lokomotivführer werden, sobald ihre Qualifikation dargethan ist, durch eine von der 
Aussichtsbehörde bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt. 
Diejenige Eisenbahnstelle, welche die in Art. 12 des Gesetzes vom 12. August 1879, 
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das 
Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in Art. 4 des Gesetzes vom 
2. Oktober 1845, betreffend die Verwaltung der Eisenbahnpolizei, erwähnten Strafbe- 
fugnisse auszuüben hat, wird durch die Aufsichtsbehörde bestimmt. 
§. 5. 
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die Nebeneisen- 
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (veröffentlicht im Reichsgesetzblatt vom 21. Juli 1892 
vergl. mit dem Reichsgesetzblatt vom 3. April 1897) und die dazu ergehenden ergänzenden 
und abändernden Bestimmungen maßgebend. 
F. 6. 
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahn und ihrer Zubehörden erforderlichen 
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahn gerichteten 
privatrechtlichen Einwendungen der betheiligten Gemeinden oder der Anlieger ist Sache 
des Unternehmers.
	        
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