Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

203 
Hinsichtlich der Benützung der Ortsstraßen von Reutlingen und Eningen, der diese 
Orte verbindenden Staatsstraße, sowie der sonstigen öffentlichen Wege greifen die von 
dem K. Ministerium des Innern ertheilten Vorschriften Platz. 
8. 7. 
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder- 
lichen Eigenthums kommen das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Abänderung 
des §. 30 der Verfassungsurkunde, und das Gesetz vom gleichen Tag, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (veröffentlicht im 
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nro. 42 vom 30. Dezember 1888), zur 
Anwendung. 8 
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1) Die Spurweite der Bahn soll Im betragen. 
2) Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke darf im Allgemeinen nicht 
kleiner sein als 50m; die Anwendung kleinerer Halbmesser kann an einzelnen 
Stellen gestattet werden, wenn die Betriebsmittel zum Befahren stärkerer Krüm- 
mungen besonders eingerichtet sind. 
3) Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältniß 1: 40 nicht überschreiten. Den 
Abzweiggleisen kann eine stärkere Neigung (bis 1: 25) gegeben werden. 
4) In angemessener Enfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden 
Wegüberkreuzungen kann die Aufstellung von Warnungstafeln oder von Abschluß- 
vorrichtungen verlangt werden. Für die Ueberkreuzung des Gleises der Staats- 
bahn bei der Haltestelle Eningen sind die von der Eisenbahnverwaltung jeweils 
als nöthig erachteten Sicherungsvorkehrungen auf Kosten des Unternehmers an- 
zubringen. Die Erlaubniß zur Ueberkreuzung wird nur in stets widerruflicher 
Weise verliehen. 
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver- 
kehrsanstalten, beibt vorbehalten: 
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf 
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso 
die Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhen- 
maße der Fahrzeuge, 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.