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Hinsichtlich der Benützung der Ortsstraßen von Reutlingen und Eningen, der diese
Orte verbindenden Staatsstraße, sowie der sonstigen öffentlichen Wege greifen die von
dem K. Ministerium des Innern ertheilten Vorschriften Platz.
8. 7.
Hinsichtlich der erzwungenen Abtretung des für die Ausführung der Bahn erforder-
lichen Eigenthums kommen das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die Abänderung
des §. 30 der Verfassungsurkunde, und das Gesetz vom gleichen Tag, betreffend die
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (veröffentlicht im
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg Nro. 42 vom 30. Dezember 1888), zur
Anwendung. 8
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahn soll Im betragen.
2) Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke darf im Allgemeinen nicht
kleiner sein als 50m; die Anwendung kleinerer Halbmesser kann an einzelnen
Stellen gestattet werden, wenn die Betriebsmittel zum Befahren stärkerer Krüm-
mungen besonders eingerichtet sind.
3) Die Längsneigung der Bahn soll das Verhältniß 1: 40 nicht überschreiten. Den
Abzweiggleisen kann eine stärkere Neigung (bis 1: 25) gegeben werden.
4) In angemessener Enfernung von den in gleicher Ebene mit der Bahn liegenden
Wegüberkreuzungen kann die Aufstellung von Warnungstafeln oder von Abschluß-
vorrichtungen verlangt werden. Für die Ueberkreuzung des Gleises der Staats-
bahn bei der Haltestelle Eningen sind die von der Eisenbahnverwaltung jeweils
als nöthig erachteten Sicherungsvorkehrungen auf Kosten des Unternehmers an-
zubringen. Die Erlaubniß zur Ueberkreuzung wird nur in stets widerruflicher
Weise verliehen.
5) Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehrsanstalten, beibt vorbehalten:
die Bestimmung der Umgrenzung des lichten Raums, welcher für die auf
dem Bahngleis zu bewegenden Züge mindestens frei zu halten ist, ebenso
die Bestimmung der Umgrenzung der größten zulässigen Breiten= und Höhen-
maße der Fahrzeuge,
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