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Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne
Schuld des Unternehmers wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Ver-
längerung der Frist gewährt werden.
§. 10.
Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird durch das Ministerium der aus-
wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, festgesetzt.
2) Die Bahnstrecke ist mindestens an jedem dritten Tage zu begehen und auf ihren
ordnungsmäßigen Zustand zu untersuchen.
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4) In jedem der Personenbeförderung dienenden Zug muß mindestens eine dem
Bedürfniß genügende Abtheilung für Nichtraucher vorhanden sein.
5) Die Bestimmung darüber, auf welchen Stationen der Umschlag für den Güter-
verkehr zwischen der Staatsbahn und der Nebeneisenbahn stattzufinden hat, bleibt
der Staatsbahnverwaltung vorbehalten.
6) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen, sowie der Tarif-
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung des
K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, beziehungsweise der von diesem bezeichneten Behörde erforderlich. Die
Tarife, sowie etwaige Aenderungen derselben sind spätestens mit der Einführung,
DTariferhöhungen dagegen mindestens 6 Wochen vor diesem Termin öffentlich
bekannt zu machen.
7) Die Eröffnung der Bahn darf nicht eher erfolgen, als bis nach vorgängiger
Prüfung des Schienenwegs und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die
damit beauftragten Kommissäre von dem K. Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, die Erlaubniß hiezu
ertheilt ist.
8) Die übrigen Vorschriften über den Betrieb werden von dem Unternehmer er-
lassen und unterliegen der Genehmigung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.